Rz. 1

 

 
Prüfungsschritte Erläuterungen unter
Ist ein echter Anwaltsvertrag mit Rechtsbeistandspflicht zustande gekommen?
§ 1 Rdn 135 ff., 161 ff., § 2 Rdn 1 f.
Dies ist i.d.R. auch dann der Fall, wenn der Vertrag eine anwaltsuntypische Tätigkeit umfasst, die in engem innerem Zusammenhang mit einer Rechtsberatung steht und jedenfalls auch Rechtsfragen aufwerfen kann (zusammenfassend BGH, WM 1998, 2243, 2244 = NJW 1998, 3486).  
Bei Beteiligung verbundener Rechtsanwälte: Wer ist Vertragspartner auf der Anwaltsseite?
§ 1 Rdn 251 ff.

Umfassendes oder beschränktes Mandat?

Wichtig vor allem dann, wenn für den Mandanten mehrere Rechtsanwälte neben- oder nacheinander tätig sind.

§ 1 Rdn 57 ff., 337 ff., § 2 Rdn 16 ff.

Inhalt des Mandats?

Wichtig vor allem dann, wenn für den Mandanten mehrere Rechtsanwälte neben- oder nacheinander tätig sind.

§ 1 Rdn 56 ff., 251 ff., 337 ff., § 2 Rdn 15 ff.

Rechtsnatur des Vertrages?

Regelmäßig Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB); ausnahmsweise Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, etwa bei Rechtsauskunft zu bestimmter Frage, Rechtsgutachten oder Vertragsentwurf (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB). Unterschied kann bedeutsam sein wegen des werkvertraglichen Mängelrechts (§§ 634 ff. BGB).

§ 1 Rdn 5 ff., § 2 Rdn 2

Mehrfachberufler?

(Rechtsanwalt/Notar/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer)

§ 1 Rdn 137 ff.
Sonderfragen:
 
Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht?
§ 1 Rdn 208 ff., § 2 Rdn 9 f.
Mandat mit Auslandsbezug?
§ 1 Rdn 203 ff., 356 ff., § 2 Rdn 68 ff., 338 ff.
Sonderprüfung bei:
 
Vertrag über anwaltsfremde Tätigkeit
§ 1 Rdn 135 ff., 161 ff., § 2 Rdn 1 ff.
amtlicher oder amtsähnlicher Tätigkeit
§ 1 Rdn 185 ff.
gerichtlicher Beiordnung
§ 1 Rdn 192 ff.
Tätigkeit als allgemein und amtlich bestellter Vertreter (§ 53 BRAO) oder als Abwickler (§ 55 BRAO)
§ 1 Rdn 315 ff., 329 ff.
Anwaltliche Pflichtverletzung?
§ 2 Rdn 33 ff., § 3 Rdn 1 ff., § 4 Rdn 1 ff.
1. Feststellung der Pflicht
 
Um welche anwaltliche Grundpflicht geht es?
§ 2 Rdn 33 ff.
Klärung des Sachverhalts?
§ 2 Rdn 34 ff.
Rechtsprüfung?
§ 2 Rdn 52 ff.
Rechtsberatung mit Empfehlung des sichersten Weges?
§ 2 Rdn 93 ff.
Schadensverhütung mit Gebot des sichersten Weges?
§ 2 Rdn 129 ff.
Welche anwaltliche Einzelpflicht ergibt sich daraus?
§ 2 Rdn 151 ff.
  Insbesondere bei  
prozessualer Tätigkeit
§ 2 Rdn 152 ff.
außergerichtlicher Beratung
§ 2 Rdn 308 ff.
rechtsgestaltender Tätigkeit?
§ 2 Rdn 323 ff.
Liegt die Pflichtverletzung innerhalb der Grenzen des Mandats?
§ 1 Rdn 55 ff., § 2 Rdn 3, 7, 16 ff.
Warnpflicht bei beschränktem Mandat
§ 1 Rdn 56 ff., § 2 Rdn 19 ff.
Falls es nicht um eine anwaltliche Hauptpflicht während des Mandats geht:
 
  Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Nebenpflicht? § 1 Rdn 208 ff., § 2 Rdn 9 f.
2. Objektive Verletzung der Vertragspflicht?
§ 2 Rdn 11 ff., § 3 Rdn 1 ff., § 4 Rdn 1 ff.
  Vorfrage: Gilt das alte Leistungsstörungsrecht (Hauptfall: positive Verletzung des Anwaltsvertrages) § 3 Rdn 2
  >
oder  
  das nach der Übergangsregelung (Art. 229 § 5 EGBGB) grundsätzlich seit dem 1.1.2002 geltende neue Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff., 323 ff., 634 ff. BGB; Hauptfall: Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages)? § 3 Rdn 3 ff., § 4 Rdn 1 ff.
  Wichtig für ein Dauerschuldverhältnis (Dauermandat) eines Rechtsberaters: Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB! § 1 Rdn 10 f., § 2 Rdn 3, § 3 Rdn 2
  >
Gemeinsame Merkmale:  
Objektiver Sorgfaltsmaßstab Was durfte der Auftraggeber bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pflicht allgemein von einem gewissenhaften und sorgfältigen Anwalt erwarten?
§ 4 Rdn 5 ff.
Pflichtverletzung indiziert Vertragswidrigkeit
§ 4 Rdn 8 ff.
Rechtfertigungsgrund ist vom Anwalt zu beweisen.
§ 4 Rdn 25
I.d.R. keine Pflichtverletzung, wenn der Anwalt eine Weisung des Mandanten ausführt, den er zuvor über voraussehbare und vermeidbare Nachteile bei Befolgung der Weisung belehrt hat.
§ 2 Rdn 347 ff., § 4 Rdn 24
3. Beweislast
 
Der Mandant muss die anwaltliche Pflichtverletzung gem. § 286 ZPO beweisen. § 4 Rdn 13 ff.
Behauptet der Mandant eine pflichtwidrige Unterlassung, so hat der Rechtsanwalt zunächst konkret darzulegen, welche Belehrungen und Maßnahmen er vorgenommen und wie der Auftraggeber darauf reagiert hat. § 4 Rdn 8 ff.
Der Anwalt hat zu beweisen, dass der Mandant ausnahmsweise nicht belehrungsbedürftig war. § 4 Rdn 26
Zur Beweislast bei streitiger Weisung: § 4 Rdn 24
Verschulden (§§ 276–278 BGB)?
§ 4 Rdn 30 ff.
Vorsatz
§ 15 Rdn 15
Fahrlässigkeit Grundfrage im Regelfall der fahrlässigen Pflichtverletzung (§ 276 Abs. 2 BGB): Hätte der Rechtsanwalt in der konkreten Lage des jeweiligen Falles nach objektivem Beurteilungsmaßstab erkennen können, dass er sich pflichtwidrig verhält und dem Auftraggeber daraus ein Schaden entstehen kann, und hätte er dies vermeiden können?
§ 4 Rdn 31 ff., § 15 Rdn 16
Haftung für Verschulden gesetzlicher Vertreter ...

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