Rz. 1

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001[1] wurde das allgemeine Leistungsstörungsrecht mit Wirkung vom 1.1.2002 grundlegend geändert. Dies ist auch für Rechtsberaterverträge von Bedeutung.

 

Rz. 2

Auf Rechtsberaterverträge, die vor diesem Tage geschlossen wurden, ist das bisher geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), das – mit Ausnahme von Unmöglichkeit und Verzug, die im Anwaltsvertrag nur geringe praktische Bedeutung besitzen – bei Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Beratervertrag als Anspruchsgrundlage nur das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (positiven Forderungsverletzung) kennt. Für bis zum 31.12.2001 begründete Dauerschuldverhältnisse gilt aber das neue Recht mit Wirkung v. 1.1.2003. Dazu zählen häufig auch die einem Anwalt oder Steuerberater erteilten Mandate, weil sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und einer Kündigung zugänglich sind (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).[2] Geschah das pflichtwidrige Verhalten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) vor dem 1.1.2002, so ist altes Recht anzuwenden, selbst wenn der Schaden erst nach diesem Stichtag eintritt.[3] Die Anknüpfung an das alte Recht erstreckt sich auf das gesamte Schuldverhältnis, also auf dessen Entstehung, Inhalt und Abwicklung.[4]

[1] BGBl I, S. 3138; ausführliche Darstellung des neuen Leistungsstörungsrechts von Zugehör, in: HB Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 1098 ff.
[2] Zur Übergangsregelung im Einzelnen Heß, NJW 2002, 253, 254 ff.
[3] Heß, NJW 2002, 253, 255.
[4] Heß, NJW 2002, 253, 255.

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