Rz. 55

Auch außerhalb der BRAO können sich gesetzliche Tätigkeitsverbote finden:

Wird etwa der Rechtsberater als Mediator tätig, sieht § 3 MediationsG Tätigkeitsbeschränkungen vor. So darf als Mediator nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. § 3 Abs. 3 MediationsG übernimmt die Regelung von § 43a Abs. 4 BRAO für mit dem vorgesehenen Mediator in Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Personen.[160]

Kommunalrechtliche Vertretungsverbote der Bundesländer sollen die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freihalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten. Auch Rechtsberater, die zugleich Gemeindemitglieder sind, könnten durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten; zugleich soll verhindert werden, dass Gemeindeangehörige den Einfluss von Ratsmitgliedern für ihre persönlichen Interessen ausnutzen.[161]

Eine Selbstvertretung des Rechtsanwalts ist in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – anders als in Zivilverfahren (vgl. § 78 Abs. 4 ZPO) – ausgeschlossen, weil die Rolle des Beschuldigten oder Betroffenen mit der dem Verteidiger zugeschriebenen Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar ist.[162]

[160] Zur Mediation und den rechtsberatenden Berufen vgl. Prütting, ZAP 2018, 335.
[161] BVerfG, NJW 1980, 33 ff.

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