Rz. 16

Der Rechtsanwalt wird wohl selten ein generell unbeschränktes Mandat in dem Sinne erhalten, dass er den Mandanten in jeglicher Hinsicht rechtlich beraten soll. Das kommt bei Unternehmen vor, die einen Rechtsanwalt zur Beratung in sämtlichen anfallenden Rechtsangelegenheiten beauftragen, häufig gegen pauschalierte Vergütung. Ansonsten wird ein Mandant i.d.R. zu einem Anwalt mit einer bestimmten zu regelnden Angelegenheit kommen. Es gibt deshalb keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt.[111]

Hinsichtlich einer solchen bestimmten zu regelnden Angelegenheit wird dann aber häufig ein unbeschränktes Mandat (vgl. § 1 Rdn 56 ff.) erteilt werden, sei es als Dauermandat (vgl. § 1 Rdn 10; etwa zur umfassenden Regelung aller künftigen Lieferantenverträge)[112] oder als Einzelmandat (etwa zur umfassenden Regelung eines Haftungsfalles mit mehreren möglichen Anspruchsgegnern). Er ist dann beauftragt, seinen Auftraggeber in der gesamten Rechtsangelegenheit umfassend zu beraten und, soweit dies zulässig ist, zu vertreten. Das bedeutet i.d.R., dass dem Anwalt die entsprechende außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit übertragen ist; soweit der Anwalt bei dem Gericht nicht zugelassen ist, soll er als Verkehrsanwalt die Verbindung zum Prozessbevollmächtigten halten.[113]

Häufig wird dem Rechtsanwalt aber auch nur ein beschränktes Mandat übertragen; er ist dann nur beauftragt, seinen Mandanten in einer Rechtsangelegenheit bzgl. eines Teils des Gegenstandes oder in einer bestimmten Art, Richtung und Reichweite zu beraten und zu vertreten.[114] Das Musterbeispiel ist ein gesonderter Prozessauftrag für eine Instanz.[115] Ein beschränktes Mandat liegt z.B. auch dann vor, wenn ein Anwalt beauftragt wird, einen bereits vereinbarten Vertragsinhalt in eine geeignete juristische Form zu bringen[116] oder eine Klage zu erheben, ohne vorher die entscheidungserhebliche Frage der Verjährung des Klageanspruchs zu prüfen.[117] Beschränkte Mandate haben weiterhin

Rechtsanwälte, die bei der Erledigung einer Rechtsangelegenheit des Auftraggebers zusammenarbeiten (vgl. § 1 Rdn 251 ff.),[118] z.B. Verkehrs- und Prozessanwalt; bei Unklarheiten über den Umfang des erteilten Mandats hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu bitten;[119]
Allgemein- und Spezialberater, etwa ein Steuerberater für allgemeine Steuersachen und ein "Steuerspezialist", sofern kein Doppelauftrag vorliegt;[120]
deutscher und ausländischer Anwalt (vgl. § 1 Rdn 356 ff.);[121]
antragstellender Rechtsanwalt und Terminsanwalt bei einverständlicher Ehescheidung.[122]

Der Steuerberater hat ein umfassendes Dauermandat, wenn der Auftrag alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen. Er ist dann zur Beratung auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheit verpflichtet, auch zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen.[123] Ein Dauermandat kann sich aber auch auf bestimmte Bereiche beschränken, etwa die Vorbereitung und elektronische Übermittlung aller umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Steuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen. Dann ist die umfassende Betreuung (nur) auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts geschuldet.

Erarbeitet ein Steuerberater etwa mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich etwa verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.[124]

Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu erachten.[125]

[112] Vgl. auch Jungk, AnwBl. 2009, 221.
[113] BGH, WM 1988, 987, 989 f.
[114] Vgl. BGH, WM 1996, 1832, 1834; Zugehör, in: FS H.G. Ganter, S. 573 ff.
[116] BGH, WM 1996, 1832, 1834.
[117] BGH, WM 1997, 1392, 1393.
[118] Dazu Bräuer, AnwBl. 2002, 594 und 652.
[120] BGH, WM 2000, 1591 = NJW-RR 2001, 201; BGH, WM 2001, 1868 = NJW 2001, 3477.
[121] Dazu Lindner, AnwBl. 2003, 169 und 227.
[122] Dazu Hartung, MDR 1999, 1179, 1180; Bräuer, AnwBl. 2002, 594, 652, 654.

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