Rz. 337

Mehrere Rechtsanwälte, die an der Bearbeitung eines Mandats beteiligt sind, müssen nicht notwendig im Innenverhältnis miteinander verbunden sein. Der Mandant kann mehrere Rechtsanwälte unabhängig voneinander, also nacheinander oder nebeneinander, beauftragen.[774] Das ist etwa der Fall, wenn der zunächst eingeschaltete Rechtsanwalt das Mandat niederlegt bzw. der Auftraggeber den Anwaltsvertrag kündigt und einen anderen Rechtsanwalt in derselben Sache beauftragt. Auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, dessen angestellter Anwalt in der Folgezeit beigeordnet wird, entstehen zwei unabhängige Auftragsverhältnisse.[775] Der Prozessbevollmächtigte für die Rechtsmittelinstanz folgt demjenigen der Vorinstanz. Ist der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in der Rechtsmittelinstanz Verkehrsanwalt (vgl. Rdn 252 ff.), so wird er neben dem Rechtsmittelanwalt für den Mandanten tätig.

 

Rz. 338

Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden mehrerer Rechtsanwälte fehlt auch, wenn der Mandant voneinander unabhängig mehrere Rechtsanwälte in derselben Sache nebeneinander beauftragt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber neben einem Rechtsanwalt einen Steuerberater oder einen anderen Berater einschaltet. Ein Rechtsanwalt kann im Zusammenhang mit beratender Tätigkeit einen Vertrag oder eine Erklärung (z.B. ein Testament) entwerfen, der bzw. die anschließend von einem (Anwalts-)Notar beurkundet wird.

[774] Vgl. zur Haftung nacheinander tätiger Rechtsanwälte: Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, D. Rn 3 ff.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 30 Rn 119; Schultz, in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Kap. 5 Rn 182 ff.; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 18 Rn 15 bis 17.

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