Leitsatz (amtlich)

a) Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit Letzterem spätestens dadurch zu Stande, dass der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.

b) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts Anderes vereinbart ist.

c) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzungen nach der Beiordnung.

d) Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559; BGB § 675 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 19.05.2003; Aktenzeichen 3 U 143/02)

LG Neubrandenburg (Urteil vom 04.07.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1) und die Revision der Beklagten zu 2) werden das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Rostock v. 19.5.2003 und das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neubrandenburg v. 4.7.2002 zum jeweiligen Freistellungsantrag Ziff. 3 dahin geändert, dass die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner festgestellt wird, den Kläger von dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind D. B., geboren am 1993, freizustellen.

Der weiter gehende Antrag zu 3) wird abgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten wird im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. II. 1 des Berufungsurteils statt "Dezember 1995" richtig "Dezember 1996" heißen muss.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

Am 1.3.1993 führte er ein Beratungsgespräch mit der Beklagten zu 2, die bei dem Beklagten zu 1) angestellt war. Anlass war die Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau und ein bevorstehendes Ehescheidungsverfahren. Seine Ehefrau hatte zuvor ein Kind zur Welt gebracht. Bei dem Gespräch mit der Beklagten zu 2) äußerte der Kläger Zweifel daran, ob er der leibliche Vater des Kindes sei; dessen Name und Geburtstag - der 1993 - waren ihm damals nicht bekannt.

Mit Schriftsatz v. 7.4.1994 beantragte die Beklagte zu 2) die Scheidung für den Kläger. In der Antragsschrift führte sie u.a. aus: "Mit Einreichung des Scheidungsantrages wird Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit erhoben werden." Die frühere Ehefrau des Klägers teilte mit einem an den Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 28.10.1994 mit, dass der Kläger "nicht der Erzeuger des Kindes D. B. " sei. Mit Schriftsatz v. 9.11.1994 legte sie die Abstammungsurkunde des Kindes und die privatschriftliche "Vaterschaftsanerkennung" eines Herrn G. W. vor. Dem Kläger wurde mit Beschluss v. 16.3.1995 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beklagte zu 2) beigeordnet. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage wurde später nicht erhoben.

Die Landkreise U. und O. leisteten für das - unstreitig nicht vom Kläger stammende - Kind Unterhaltsvorschüsse, deren Erstattung sie vom Kläger verlangen. Dieser verpflichtete sich ferner durch Jugendamtsurkunde v. 24.1.2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Mit der am 25.3.2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger von den Beklagten Freistellung von diesen Verbindlichkeiten begehrt. Das LG hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben, während es die Klage gegen die Beklagte zu 2) mangels Passivlegitimation abgewiesen hat. Hiergegen haben sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Kläger Berufung eingelegt, wobei allein das Rechtsmittel des Klägers Erfolg hatte. Gegen ihre gesamtschuldnerische Verurteilung richtet sich die Revision der Beklagten zu 1) und 2).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur hinsichtlich des Freistellungsantrags Ziff. 3 teilweise Erfolg; im Übrigen war lediglich ein offensichtliches Fassungsversehen im Tenor des angefochtenen Urteils zu berichtigen.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte zu 1) hafte gem. § 278 BGB für die Pflichtverletzung der bei ihm angestellten Beklagten zu 2). Die Pflichtverletzung liege im Unterlassen des Rats, eine Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben. Nach der Mitteilung der gegnerischen Prozessbevollmächtigten v. 28.10.1994 und der Vorlage der Geburtsurkunde im Scheidungsverfahren hätten die Beklagten ohne weiteres die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage veranlassen müssen. Der kausal aus dieser Pflichtverletzung erwachsene Schaden des Klägers liege darin, dass er mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nicht von ihm stammenden Kind belastet sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er sei erst Ende Oktober 1996 - mit Ablauf der Frist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. - entstanden; an die Stelle des Ende Oktober 1999 verjährten Primäranspruchs sei ein Anspruch auf sekundären Schadensersatz getreten, der im Zeitpunkt der Erhebung der Regressklage noch nicht verjährt gewesen sei. Die Beklagte zu 2) hafte dem Kläger ab dem Zeitpunkt ihrer Beiordnung persönlich, da sie nunmehr die ihr obliegenden Belehrungs- und Betreuungspflichten verletzt habe. Die Haftung der Beklagten zu 2) trete gesamtschuldnerisch neben diejenige des Beklagten zu 1).

II.

Die Revision der Beklagten ist zulässig; insb. ist auch das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anspruch beschränkt.

Allerdings ist eine solche Beschränkung zulässig (BGHZ 48, 134 [136]; BGH, Urt. v. 17.4.1952 - III ZR 182/51, LM § 546 ZPO Nr. 9; v. 7.7.1983 - III ZR 119/82, MDR 1984, 207 = NJW 1984, 615; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rz. 11). Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält freilich keine Einschränkung der Zulassung auf den Beklagten zu 1). Eine derartige Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, MDR 2004, 689 = BGHReport 2004, 666 = NJW 2004, 1324, m.w.N.). Das Berufungsgericht muss dann aber klar herausstellen, dass es die Revision nur für einen von mehreren Streitgenossen zulassen will (vgl. BGHZ 153, 358 [362] zur objektiven Klagehäufung). So liegt es hier nicht.

III.

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung weitgehend stand. Die Beklagten haften dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung.

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen hat. Denn der Beklagte zu 1) hat dies zugestanden (§ 288 ZPO). Gegenstand eines Geständnisses können auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 100/00, BGHReport 2003, 1368 = MDR 2003, 1433 = NJW-RR 2003, 1578 [1579]). Der Kläger hat mit der Klageschrift vorgetragen, er habe die Beklagten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Der Beklagte zu 1) hat daraufhin betont, (nur) er sei passivlegitimiert. Das LG hatte dementsprechend - wenn auch im Rahmen der Entscheidungsgründe - die Feststellung getroffen, dass ein Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestanden habe. In seiner Berufungsbegründung ging der Beklagte zu 1) weiter von einem eigenen Mandat aus. Das Berufungsgericht, das "zum Sachverhalt" auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat, hat demgemäß ausgeführt, dass die Feststellungen des LG zum Vertragsschluss mit dem Beklagten zu 1) nicht in Zweifel gezogen werden.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Beklagte zu 2) auf die von ihr unterzeichneten Anträge v. 7.4.1994 und 13.3.1995 mit dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des FamG v. 16.3.1995 dem Kläger gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden ist. Denn die - über zwei Jahre nach Mandatsübernahme erfolgte - öffentlich-rechtliche Beiordnung lässt die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse unberührt (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 48 Rz. 6), hat also auf den damals schon bestehenden Vertrag keinen Einfluss. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die Bestellung der Beklagten zu 2) zum Anlass genommen hat, den Beklagten zu 1) zu entpflichten. Für eine solche Fallgestaltung ist jedoch vom Beklagten zu 1) nicht hinreichend vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, dass der zwischen ihm und dem Kläger geschlossene Anwaltsvertrag bestehen blieb. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Annahme einer auflösenden (vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rz. 57) oder aufschiebenden (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 48 Rz. 7) Bedingung sowie einer Übertragung des Mandats des Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) nach deren Beiordnung aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.12.1987 - IX ZR 41/86, MDR 1988, 491 = NJW 1988, 1079 [1080]; OLG Köln v. 8.3.1993 - 19 W 5/93, MDR 1993, 478 = OLGReport Köln 1993, 114 = ZIP 1993, 520).

2. Der Beklagte zu 1) muss für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB einstehen.

a) § 278 BGB ist anwendbar, wenn der Anwalt - wie hier - den ihm erteilten Auftrag mit Zustimmung des Mandanten von einem angestellten Anwalt bearbeiten lässt (BGH, Urt. v. 1.2.1990 - IX ZR 82/89, MDR 1990, 713 = NJW-RR 1990, 459 [460]; v. 14.1.1993 - IX ZR 206/91, MDR 1993, 691 = NJW 1993, 1323 [1324]; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 261 m.w.N.).

b) Die Beklagte zu 2 hat die Pflicht verletzt, für eine rechtzeitige Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlass, so muss er auch in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. Im Prozess ist er verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003 - IX ZR 54/02, MDR 2003, 928 = BGHReport 2003, 949 = WM 2003, 1628 [1629 f.]; v. 13.3.1997 - IX ZR 81/96, MDR 1997, 894 = WM 1997, 1392 [1393 f.]; Urt. v. 17.12.1987 - IX ZR 41/86, MDR 1988, 491 = NJW 1988, 1079 [1080 f.]). Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles. Dabei kommt es hier auf die Frage, ob das Mandat in einer Ehescheidungssache stets auch - soweit veranlasst - die Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder doch die dahingehende Beratung umfasst, nicht an. Denn der von der Beklagten zu 2) unterzeichnete Scheidungsantrag enthielt folgende Ankündigung: "Mit Einreichung des Scheidungsantrages wird Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit erhoben werden." Damit hat die Beklagte zu 2 beim Kläger die berechtigte Erwartung geweckt, sie werde von sich aus das zur Anfechtung der Vaterschaft Erforderliche veranlassen. Sie selbst hat dies letztlich nicht anders gesehen; dies zeigt ihr vergeblicher Versuch, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 12.8.1997 noch die - inzwischen verfristete - Anfechtungsklage zu erheben.

c) Die Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage hatte die Beklagte zu 2) bereits verletzt, bevor das FamG sie dem Kläger am 16.3.1995 im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnete. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 1594 Abs. 2 BGB a.F. kurz bevorstand. Zwar ist die Pflicht zur Unterbrechung der Verjährung i.d.R. erst verletzt, wenn die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, dass sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann (BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 120/92, MDR 1993, 690 = WM 1993, 1376 [1377]). Dies kann aber nicht auf die Pflicht zur Wahrung der Anfechtungsfrist übertragen werden. Denn gem. § 1593 BGB a.F. konnte die Nichtehelichkeit eines Kindes, das wie hier während der Ehe geboren war, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt war. Folglich musste der Kläger für das von seiner früheren Ehefrau während der Ehe geborene Kind Unterhalt zahlen. In zeitlicher Hinsicht mussten die Beklagten diese Zahlungspflicht auf das unvermeidbar Notwendige beschränken. Die Möglichkeit des Scheinvaters, den außerehelichen Erzeuger in Regress zu nehmen, stellt keinen vollwertigen Ausgleich dar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Solvenz des Letzteren, ab. Die Beklagten mussten daher unmittelbar nach Erhalt der in den Schreiben v. 28.10.1994 und 9.11.1994 enthaltenen Informationen für die alsbaldige Erhebung der Anfechtungsklage Sorge tragen.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zur Verjährung kommt, bereits wesentlich früher einsetzt. Sie entsteht i.d.R. spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 120/92, MDR 1993, 690 = WM 1993, 1376 [1377]; v. 29.11.2001 - IX ZR 278/00, MDR 2002, 580 = BGHReport 2002, 278 = WM 2003, 505 [507]). Übertragen auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB a.F. liegt eine solche risikoerhöhende Disposition in der im Scheidungsantrag enthaltenen Ankündigung, Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben.

3. Der Verlust des Anfechtungsrechts ist dem Beklagten zu 1) haftungsrechtlich zuzuordnen. Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist für den eingetretenen Schaden - die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nicht vom Kläger stammenden Kind - ursächlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Kläger bei sachgemäßer Beratung den Beklagten zu 1) - soweit dies nicht ohnehin schon geschehen war - beauftragt hätte, spätestens nach Zugang des Schreibens v. 28.10.1994 und des Schriftsatzes v. 9.11.1994 unverzüglich Anfechtungsklage zu erheben. Denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen, für die allgemein der erste Anschein spricht (vgl. BGH v. 30.9.1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 = MDR 1994, 211). Etwaige spätere Fehler der Beklagten zu 2) vermögen diesen Zurechnungszusammenhang nicht zu unterbrechen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 120/92, MDR 1993, 690 = WM 1993, 1376 [1377 ff.]; v. 17.6.1993 - IX ZR 206/92, MDR 1993, 1126 = WM 1993, 1798 [1800]; v. 29.11.2001 - IX ZR 278/00, MDR 2002, 580 = BGHReport 2002, 278 = WM 2003, 505 [508]) und auch nicht den Einwand des Mitverschuldens zu begründen (BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 120/92, MDR 1993, 690 = WM 1993, 1376 [1378]; v. 17.6.1993 - IX ZR 206/92, MDR 1993, 1126 = WM 1993, 1798 [1801]; v. 14.7.1994 - IX ZR 204/93, MDR 1994, 1249 = WM 1994, 2162 [2165]).

4. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus der Pflichtverletzung erwachsenen Schadens ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt.

a) Gemäß § 51b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht vor Oktober 1996 entstanden. Denn vor dem Zugang der Schreiben der Prozessbevollmächtigten der früheren Ehefrau des Klägers v. 28.10.und 9.11.1994 ist die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. Zwar hatte der Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des LG bereits bei der Erstberatung Zweifel daran geäußert, ob "dieses Kind sein leibliches Kind sei." Dies genügt aber nicht, um von einem früheren Lauf der Anfechtungsfrist auszugehen:

Nach § 1594 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Frage, ob Umstände für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, ist auf Grund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beantworten. Es ist nicht erforderlich, dass die Umstände den Mann bereits von der Nichtehelichkeit des Kindes überzeugen. Vielmehr beginnt die Frist schon mit der Kenntnis eines Sachverhalts, der sachlich die Ehelichkeit ernstlich in Frage stellt, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung begründet. Dieser Sachverhalt soll als erster Anstoß genügen, den Mann zu etwaigen Nachforschungen zu veranlassen und sich über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 9, 336 [337]; BGHZ 61, 195 [197 f.]; BGH, Urt. v. 14.2.1990 - XII ZR 12/89, MDR 1990, 817 = NJW 1990, 2813 [2814]). Die Revision geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen von einer Trennung der Eheleute "ab" bzw. "seit Mai 1992" aus. Die Empfängniszeit (§ 1592 BGB a.F.) für das am 1993 geborene Kind begann am 1992 und damit vor oder während der Trennungsphase der früheren Eheleute. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass eine Vaterschaft des Klägers noch in Betracht kam. Hinzu kommt, dass der Kläger den Geburtstermin des Kindes bei der Erstberatung nicht kannte. Die behauptete Äußerung der Kindesmutter, sie habe "bereits vor Beginn des Trennungsjahres keinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten", genügt daher nicht, den begründeten Anfangsverdacht i.S.d. § 1594 Abs. 2 BGB a.F. zu belegen; dem steht auch die fehlende zeitliche Eingrenzung entgegen.

Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang keine durchgreifende Verfahrensrüge. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Entscheidung nicht von dem mit Schriftsatz v. 3.3.2003 unter Beweis gestellten Vortrag ausgegangen sei, vermag sie keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags gem. § 373 ZPO ist die konkrete - nach Maßgabe des Einzelfalls spezifizierte - Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 243/92, MDR 1994, 1039 = NJW-RR 1994, 377 [378]; v. 15.1.2004 - I ZR 196/01, MDR 2004, 1016 = BGHReport 2004, 1383 [1384]). Der Umstand, dass es einer Partei gestattet sein kann, bloß vermutete Tatsachen zu behaupten, ändert daran nichts. Die Beklagten haben nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, die Ehefrau des Klägers habe mit diesem nicht mehr geschlechtlich verkehrt, nachdem sie ein halbes Jahr nach der Eheschließung (Juli 1990) von einer homosexuellen Veranlagung ihres damaligen Ehemanns erfahren habe. Dies wird in dem von der Revision vorgetragenen Beweisantrag lediglich im zweiten Satz als Schlussfolgerung formuliert und von den Rechtsmittelführern in eckige Klammern gesetzt. Die Folgerung, die Eheleute hätten seit "ca.2.1991 ... keinerlei intime Beziehungen mehr unterhalten", steht zudem in Widerspruch zu dem vorangestellten Satz. Denn es bleibt völlig unklar, wieso die Beklagten gleichzeitig behaupten, die Ehefrau und Kindesmutter hätte "bereits vor Beginn des Trennungsjahres keinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten". Insoweit wird von einem anderen zeitlichen Bezugspunkt - dem Zeitpunkt der Trennung - ausgegangen, während sich die zeitliche Einordnung "ein halbes Jahr nach der Eheschließung" hier nur auf die Feststellung der behaupteten Homosexualität bezieht. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst. Die Unbestimmtheit des Beweisantrags wird noch dadurch erhöht, dass die Beklagten zwei Zeugen benennen, ohne zwischen dem tatsächlichen Geschehen in der Ehe- und Empfängniszeit und einem viel später darüber geführten Gespräch zu differenzieren. Der Beweisantrag ist daher unklar formuliert.

Zwar hätte das Berufungsgericht auf die aufgezeigten Mängel des Beweisantritts unter Fristsetzung zu deren Behebung hinweisen müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO), bevor es den Beweisantrag in seinem Urteil zurückwies. Diesen Verfahrensverstoß rügt die Revision jedoch - auch nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen - nicht (§ 559 Abs. 1 S. 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1987 - VII ZR 45/87, MDR 1988, 309 = NJW-RR 1988, 208 [209]; v. 3.3.1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268 [1270]). Unter diesen Umständen kommt es auf die von den Beklagten weiterhin behauptete Bekanntgabe zweier Tage als voraussichtlichen Geburtstermin während der Schwangerschaft und erst recht für eine Information des Klägers "über die Geburt" des Kindes durch eine Freundin nicht an.

Erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 28.10.1994 an den Beklagten zu 1) ließ die frühere Ehefrau des Klägers mitteilen, "dass Ihr Mandant nicht der Erzeuger des Kindes D. B. ist." Mit Schriftsatz v. 9.11.1994 an das FamG übersandte sie eine Abstammungsurkunde, aus der sich das Geburtsdatum des Kindes ergab. Vor Zugang dieser Informationen - den genauen Zeitpunkt kann der Senat offen lassen - ist die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden.

Somit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten i.S.d. § 51b BRAO nicht vor Ende Oktober 1996 entstanden. Erst mit Ablauf der Anfechtungsfrist war für den Kläger eine als Schaden anzusehende objektive Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten; denn von da an hatte er keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu verhindern (§ 1591 BGB a.F.; vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1990 - IX ZR 82/89, MDR 1990, 713 = NJW-RR 1990, 459 [459]; v. 9.7.1992 - IX ZR 50/91, MDR 1992, 1088 = NJW 1992, 2828 [2829]).

b) Zwar trat drei Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt die Verjährung des Primäranspruchs gem. § 51b Fall 1 BRAO ein. Der Beklagte zu 1) ist aber auf Grund einer so genannten sekundären Schadensersatzverpflichtung (§ 249 Abs. 1 BGB) gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen: Die den Belangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungsregelung des § 51b BRAO würde bei wortgetreuer Anwendung dem Mandanten häufig keine Möglichkeit oder nur eine unverhältnismäßig kurze Zeitspanne lassen, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsprechung fordert daher Maßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die entstandene Regressmöglichkeit zu erhalten, wenn es dessen schutzwürdiges Interesse erfordert. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat, und muss er dabei eine entsprechende Pflichtverletzung erkennen, so hat er hierauf und auf die kurze Verjährung des § 51b BRAO hinzuweisen. Diese Verpflichtung entfällt lediglich dann, wenn der Anwalt davon ausgehen darf, dass der Mandant wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege sowohl über den Schadensersatzanspruch als auch dessen Verjährung Kenntnis erhalten hat (BGH v. 23.5.1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380 [385 f.] = MDR 1985, 843; Urt. v. 14.11.1991 - IX ZR 31/91, MDR 1992, 193 = NJW 1992, 836 [837]; v. 21.9.1995 - IX ZR 228/94, MDR 1996, 206 = NJW 1996, 48 [50]).

Nach den Feststellungen des LG, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Beklagte zu 2) im Anhörungstermin am 12.8.1997 vor dem FamG den Antrag auf Anfechtung der Ehelichkeit gestellt. Nach einem Hinweis, dass die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen sei, hat die Beklagte zu 2) den Antrag sogleich wieder zurückgenommen. Hiernach hatte sie begründeten Anlass, auf die in der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. liegende Pflichtverletzung und auf die kurze Verjährung des § 51b BRAO hinzuweisen (BGH, Urt. v. 18.9.1986 - IX ZR 204/85, MDR 1987, 139 = NJW 1987, 326 f.; v. 21.9.1995 - IX ZR 228/94, MDR 1996, 206 = NJW 1996, 48 [50]). Diese - erneute (vgl. BGH v. 23.5.1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380 [386] = MDR 1985, 843; Urt. v. 1.2.1990 - IX ZR 82/89, MDR 1990, 713 = NJW-RR 1990, 459 [460]) - schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 muss sich der Beklagte zu 1) gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da - wie ausgeführt - das mit ihm begründete Mandat noch fortbestand. Ob die Beklagte zu 2) auch dann als Erfüllungsgehilfin angesehen werden könnte, wenn der die Haftung begründende Fehler erst nach ihrer Beiordnung geschehen wäre, kann dahinstehen. Hier geht es, wie unter Ziff. III. 2. c) ausgeführt, um die Verletzung des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Anwaltsvertrags vor der Entscheidung des FamG v. 16.3.1995. Die Pflicht, den Mandanten auf Regressansprüche gegen die eigene Person und deren Verjährung hinzuweisen, war Bestandteil des eigenen Pflichtenkreises des Beklagten zu 1). Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, bestand das Mandat mit ihm auch noch im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung des Primäranspruchs fort (vgl. BGH v. 23.5.1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380 [390] = MDR 1985, 843).

Der Ersatzanspruch des Klägers verjährte daher nicht vor Ende Oktober 2002; zu diesem Zeitpunkt war die Regressklage bereits erhoben.

IV.

Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2) bejaht. Zwar war sie Angestellte des Beklagten zu 1). Sie hat sich aber mit Willen des Klägers diesem beiordnen lassen und ist nach ihrer Bestellung in seinem Einverständnis für ihn tätig geworden. Damit ist - jedenfalls konkludent - ein Anwaltsvertrag auch mit ihr persönlich zu Stande gekommen. Sie trifft der Vorwurf einer eigenen Pflichtverletzung, weil nach ihrer Beiordnung genügend Zeit verblieb, die bisher versäumte Vaterschaftsanfechtungsklage noch zu erheben. Daher ist die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 ebenfalls für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Es liegt ein Fall der Mitkausalität vor. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für die Fälle entwickelt hat, in denen mehrere, nacheinander geschaltete Rechtsanwälte pflichtwidrig handeln, gelten auch in dem hier gegebenen Fall (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1993 - IX ZR 120/92, MDR 1993, 690 = WM 1993, 1376 [1378]; v. 20.1.1994 - IX ZR 46/93, MDR 1994, 516 = WM 1994, 948 [949 f.]; v. 14.7.1994 - IX ZR 204/93, MDR 1994, 1249 = WM 1994, 2162 [2165]; Zugehör/Fischer, Rz. 1067 f.; Ganter, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 6 S. 21).

V.

Gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten begründet hat, wendet die Revision nichts ein. Die Voraussetzungen des § 421 BGB liegen vor, da beide Beklagte für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben. Der Kläger kann sich nach seinem Belieben an den einen oder den anderen halten. Er kann aber die Leistung nur einmal fordern (vgl. BGHZ 43, 227 [230 f.]). Für das Bestehen einer Gesamtschuld ist es unerheblich, ob beide Beklagte aus Vertrag haften oder ob die Beklagte zu 2) - wie das Berufungsgericht meint - aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGHZ 52, 39 [44]).

VI.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings dem Begehren des Klägers entsprochen, die Beklagten zu verurteilen, ihn von seinen Unterhaltsverpflichtungen freizustellen. Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es - wie hier - um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH, Urt. v. 6.3.1987 - V ZR 216/85, BGHR ZPO § 253 Freistellung 1; v. 4.6.1996 - VI ZR 123/95, MDR 1996, 959 = WM 1996, 1986 [1987]). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Unterhaltsverpflichtungen nicht beziffert hat. Entsprechendes gilt für den Tenor eines verurteilenden Erkenntnisses (vgl. OLG Düsseldorf v. 24.6.1982 - 18 U 39/82, MDR 1982, 942).

Der Senat hat den unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umgedeutet (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 256 Rz. 15c). Dies ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGHZ 29, 28 [33]; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - IX ZR 180/88, MDR 1990, 148 = WM 1989, 1873 [1875]; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 559 Rz. 4), weil sich das Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung unmittelbar aus seinem im Berufungsurteil niedergelegten Vortrag und damit ohne weitere Feststellungen ergibt (BGH, Urt. v. 26.9.1957 - II ZR 42/56, WM 1957, 1335 [1338]; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsbd. § 559 Rz. 20). Dementsprechend war die Pflicht der Beklagten festzustellen, den Kläger von seinen Unterhaltsverpflichtungen freizustellen. Die weiter gehende Klage und die Berufung des Klägers waren insoweit zurückzuweisen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283910

BGHR 2005, 344

FamRZ 2005, 261

NJW-RR 2005, 494

JurBüro 2005, 266

ZAP 2005, 221

MDR 2005, 435

NJ 2005, 174

ZFE 2005, 94

ProzRB 2005, 88

RVG-Letter 2005, 11

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