Rz. 26

Streiten die Parteien darüber, ob Hinweise und Belehrungen deshalb unterbleiben durften, weil dem Mandanten die Sach- und Rechtslage bekannt und er mit den in Betracht kommenden Risiken vertraut war, so ist für einen solchen Ausnahmetatbestand der Anwalt beweispflichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Notar über die rechtliche Tragweite des von ihm zu beurkundenden Geschäfts zu belehren. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sich die Beteiligten infolge einer früheren Belehrung oder aus sonstigen Gründen über die Rechtsfolgen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind; die entsprechenden Voraussetzungen hat der Notar zu beweisen.[49] Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn sich der Anwalt darauf beruft, er habe von der im Allgemeinen gebotenen Aufklärung absehen dürfen, weil der Mandant nicht belehrungsbedürftig gewesen sei.[50]

[49] BGH, NJW 1995, 330, 331; BGH, NJW 1996, 2037, 2038.
[50] BGH, NJW 2000, 1263; BGH, NJW 2001, 517, 518.

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