Wegeunfall oder nur Unfall auf dem Weg zum Waschsalon, der auf dem Weg zur Arbeit liegt?
Offizieller Dienstbeginn des späteren Unfallopfers war erst um 13.30. Die übliche Fahrzeit mit dem Motorroller betrug 25-30 Minuten.
- Dennoch machte sich der spätere Kläger, Leiter eines Bahnhofsmanagements, mit seinem Motorroller bereits um 9.20 auf den Weg.
- Er wollte erst einmal seinen Parka mit DB-Logo in einem Waschsalon reinigen lassen, wofür er ca. 105 Minuten einplante.
Zwischen 11.50 und 13.00 gab er an, die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten geplant zu haben, vor dem eigentlichen Dienstbeginn.
Waschsalon lag direkt auf dem Arbeitsweg
Doch bei dem Waschsalon, der direkt auf der gewöhnlichen Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz lag, kam der Mann nie an. Fünf Minuten nach Fahrtantritt kollidierte er beim Überholen mit einem Pkw und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche. Lag hier ein Wegeunfall vor und griff deshalb der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Gesetzliche Unfallversicherung sah keinen Arbeitsunfall
Die gesetzliche Unfallversicherung sah bei dieser Konstellation keinen Versicherungsschutz von ihrer Seite und weigerte sich, einzutreten.
Der vom Kläger unternommene Weg habe rein eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient.
Es fehle der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Der Mann sei nur wegen des geplanten Zwischenstopps beim Waschsalon so früh von zu Hause losgefahren.
Arbeitgeber: Es bestand keine Dienstkleidungspflicht
Ein strittiger Punkt: Die Aussage des Mannes, er habe seine Dienstkleidung reinigen wollen und sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf dem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitgebers angebracht.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts Freiburg teilte der Arbeitgeber allerdings mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.
Und auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Unfallversicherung Recht und wies die Berufung des Versicherten zurück.
Gründen, aus denen das LSG keinen versicherten Wegeunfall ablehnte
- Entscheidend sei, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stand.
- Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Waschsalon auf der normalen Strecke zur Arbeit lag.
- Das frühe Losfahren des Mannes von zu Hause hatte rein private Gründe, da der Mann in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte.
Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre der Mann nicht früher zur Arbeit losgefahren. Der Versicherte musste keine Dienstkleidung tragen; ein etwaiger Irrtum hierüber sei weder glaubhaft noch relevant, da er ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Auch die 2-Stunden-Grenze des BSG rettete den Fall nicht
Zu der von Kläger im Widerspruch vorgebrachten Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Wegen vom und zum Ort der Tätigkeit eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festgelegt worden sei, bis zu der die Fortsetzung des ursprünglichen Weges eine versicherte Tätigkeit sei und deshalb die Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich sei, äußerte sich das LSG wie folgt: Da feststehe, dass sich der Mann auf einem nicht versicherten Weg befunden habe, sei die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG nicht entscheidungserheblich.
Entscheidend sei, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon, auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war, nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger n zum Wäschewaschen fahren wollte.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2018, L 8 U 4324/16).
Norm:
SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
- Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
- Nr. 1: Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Hintergrund:
Wer steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
In vielen anderen Fällen, manchmal wenig bekannt, besteht ebenfalls ein Schutz:
- Etwa, wenn jemand sich nicht für den Arbeitgeber, sondern für die Allgemeinheit oder jemanden in einer Notlage anstrengt oder gefährdet, z. B. in einem Notfall oder im Ehrenamt,
- dabei aber persönlich zu Schaden kommt.
Geschützt sind ohne Rücksicht auf Alter, Staatsangehörigkeit oder Einkommen folgende Personengruppen:
Bei der Arbeit:
Versichert sind zunächst die Berufstätigen im Rahmen ihrer Arbeit: Arbeitnehmer und Auszubildende, erfasst wird dabei auch der Hin- und Rückweg.
- Das betrifft auch Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten.
- Auch Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon - wie in einigen Branchen - durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind.
Im Interesse der Allgemeinheit aktiv:
Wer im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, steht ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:
- z.B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen,
- Lebensretter,
- Blutspender,
- Zeugen und Schöffen,
- ehrenamtlich tätige Personen und Unglückshelfer.
Kita, Kindergarten, Schule und Uni:
Geschützt sind auch
Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden,
Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen
sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Außerdem sind geschützt:
- Pflegepersonen
- Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)
Schon der Personenkreis und die Sachverhalte sind reichlich unübersichtlich, kein Wunder, dass dies auch für die Rechtsprechung gilt:
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