Immaterieller Schadenersatz nach DSGVO
Eine sich bereits seit dem Jahr 2019 hinziehende Rechtsstreitigkeit zwischen einem Stellenbewerber und einer Privatbank hat der BGH nach einer zwischenzeitlichen Vorlage-Entscheidung des EuGH nun durch Grundurteil entschieden. Dem Bewerber um eine Stellenausschreibung einer Berliner Privatbank steht danach ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Bank zu, nachdem diese eine für den Bewerber gedachte Nachricht versehentlich über Xing an dessen Ex-Kollegen gesandt hat.
Fehlgeleitete Gehaltsabsage
In dem Bewerbungsverfahren hatte der spätere Kläger einen Gehaltswunsch geäußert, den die Bank als überhöht einstufte. Sie richtete daraufhin eine Nachricht an den Bewerber, dass sie dessen Händlerprofil zwar sehr interessant finde, jedoch dessen Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen könne. Sie bot ein geringeres Gehalt mit variablen Elementen an. Durch einen Bearbeitungsfehler wurde die Nachricht nicht an den Bewerber versandt, sondern über den Nachrichtendienst Xing an einen Ex-Kollegen des Bewerbers, der die Nachricht dann an den richtigen Adressaten weiterleitete.
Bewerber forderte Unterlassung und Schadenersatz
Nachdem die Bank die Bewerbung endgültig zurückgewiesen hatte, begehrte der abgelehnte Bewerber von der Bank eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine umfassende Auskunft über die erfolgte Verarbeitung seiner persönlichen Daten sowie die Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von mindestens 2.500 Euro.
Weiter Schadensbegriff der DSGVO
Da die Bank nicht wunschgemäß reagierte, zog der abgelehnte Bewerber vor Gericht. Nach unterschiedlichen Instanzentscheidungen legte der BGH dem EuGH die Frage vor, ob und unter welchen Voraussetzungen die zur Entscheidung stehende Fallkonstellation einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen könne. Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage positiv, d.h. nach Auffassung des EuGH kommt in einem solchen Fall ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO grundsätzlich in Betracht. Für einen immateriellen Schaden im Sinne dieser Vorschrift reicht es danach aus, wenn eine fehlerhafte Datenverarbeitung in dem Betroffenen negative Gefühle - wie z.B. das Gefühl eines Zugriffs unbefugter Dritter auf seine persönlichen Daten - auslöst.
BGH erlässt Grundurteil
Auf Grundlage der EuGH Entscheidung urteilte der BGH nun, dass dem Kläger ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz dem Grunde nach zusteht. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei eröffnet, da die über Xing versandte Nachricht personenbezogene Daten des Klägers aus dem laufenden Bewerbungsverfahren enthalte.
DSGVO-Schadensbegriff ist weit auszulegen
Der Begriff des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei nach der Entscheidung des EuGH weit auszulegen. Ein vorübergehender Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten reiche aus. Die plausibel begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung durch unbefugte Dritte sei ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO.
Immaterieller Schaden durch Bloßstellung
Im konkreten Fall bewertete es der BGH als erschwerend, dass personenbezogenen Daten einem Ex-Kollegen des Klägers übermittelt wurden. Insbesondere im Hinblick auf die von der Bank zurückgewiesenen Gehaltsvorstellungen des Klägers habe dieser sich gegenüber seinem Ex-Kollegen bloßgestellt gefühlt und dies als eine Art persönliche Schmach empfunden. Damit sei ein immaterieller Schaden unzweifelhaft gegeben.
Über die Höhe des Schadenersatzes muss das OLG entscheiden
Über die Höhe des Schadensersatzanspruches traf der BGH noch keine Entscheidung. Diese Bewertung obliegt nach Auffassung des BGH gemäß § 287 ZPO allein dem Tatrichter und damit der Vorinstanz.
Anspruch auf Unterlassung zurückgewiesen
Die Entscheidung des BGH enthält für den Kläger allerdings auch einen Wermutstropfen. Den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung wies der BGH zurück. Ein Unterlassungsanspruch nach der DSGVO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die DSGVO keine Unterlassungsansprüche normiere. Für einen Anspruch auf Unterlassung analog §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO fehle es an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Ein gleichartiger Datenverstoß sei nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens nicht zu erwarten. Interessant ist, dass der BGH Art. 6 DSGVO in diesem Zusammenhang als absolutes Schutzgesetz bewertet hat und damit für diese Fälle einen Anspruch auf Unterlassung grundsätzlich als möglich erachtet.
Rechtsstreit an Vorinstanz zurückgewiesen
Im Ergebnis verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung über die Höhe des immateriellen Schadensersatzes an die Vorinstanz zurück.
(BGH, Urteil v. 23.6.2026, VI ZR 97/22)
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