Urlaubsrecht

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen

Selten beginnen neu eingestellte Beschäftigte zu Jahresbeginn. Meistens findet der erste Arbeitstag irgendwann im Laufe des Jahres statt. Dann ist häufig unklar, wie sich der Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel richtig berechnet. Worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier.

Frau sitzt neben ihrem Van und schaut auf den See

Doppelter Urlaub durch Jobwechsel? Das kann passieren – wenn Arbeitgeber nicht aufpassen. Ein Arbeitgeberwechsel soll grundsätzlich nicht zu einer "Urlaubsvermehrung" der Beschäftigten führen sei es zulasten des neuen oder auch des früheren Arbeitgebers. Diese Möglichkeit besteht aber, wenn Arbeitgeber neu eingestellten Mitarbeitenden Urlaub gewähren, ohne sich zuvor eine Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers zeigen zu lassen. Denn möglicherweise hat die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter den vollen Jahresurlaub bereits beim vorigen Arbeitgeber genommen oder ihnen wurde sogar mehr Urlaub gewährt, als sie eigentlich beanspruchen durften. Wie viel Urlaub muss der neue Arbeitgeber in solchen Fällen noch gewähren? Aufschluss gewährt hier das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). 

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr

Arbeitnehmende haben nach § 3 BUrlG Anspruch auf einen gesetzlichen Jahresurlaub. Dieser beträgt bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Tage, bei einer Sechstagewoche 24 Tage. Wann Urlaubsanspruch verfällt und wann Urlaubsübertragung möglich ist, lesen Sie hier. Wechselt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, wird sein nicht genommener Urlaub nicht automatisch auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der Arbeitgeber muss den restlichen Urlaub entweder gewähren oder auszahlen. Der neue Arbeitgeber muss nur für den Urlaub aufkommen, der bei ihm entsteht.

Was aber gilt, wenn das Arbeitsverhältnis im alten Unternehmen endet und der ausscheidende Mitarbeitende zu diesem Zeitpunkt bereits den vollen Jahresurlaub genommen hat? Der bisherige Arbeitgeber kann dafür kein Geld zurückfordern – zumindest nicht, wenn es nur um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. Tarif- oder Arbeitsverträge können durchaus andere Regeln vorsehen. Allerdings hat dies Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. 

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr

Wechseln Beschäftigte in der zweiten Jahreshälfte in ein neues Unternehmen, haben sie für diesen Zeitraum sowohl vollen Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber erworben als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Fälle von Doppelurlaub entsprechen aber nicht dem Urlaubszweck und sind deshalb von § 6 Abs. 1 BUrlG ausgeschlossen: Arbeitnehmende haben gegen ihren neuen Arbeitgeber deshalb keinen Urlaubsanspruch, soweit ihnen für das laufende Kalenderjahr Urlaub bereits vom bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde. Wichtig für Arbeitgeber: Wurde versehentlich zu viel Urlaub gewährt, lässt sich das in der Regel nicht rückgängig machen – die zu viel gewährten Tage kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern.

Dies betrifft nur die Konkurrenz von einem Vollurlaub mit einem Teilurlaub in einem Kalenderjahr. Zwei Teilurlaube in einem Kalenderjahr sind möglich. 

Urlaubsanspruch verkürzt sich um genommenen oder abgegoltenen Urlaub

Der Grundsatz, dass es keinen Doppelurlaub geben darf, gilt sowohl für genommenen Urlaub als auch für abgegoltenen Urlaub, also ausgezahlte Urlaubstage. Anzurechnen sind alle durch den bisherigen Arbeitgeber gewährten Urlaubsansprüche, soweit dadurch der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmenden erfüllt wurde. Wenn Beschäftigte ihren nicht genommenen Urlaub vom bisherigen Arbeitgeber abgelten lassen, kann der neue Arbeitgeber auch das auf den aktuellen Urlaubsanspruch anrechnen und ihn entsprechend kürzen.

Urlaubsbescheinigung bei Arbeitgeberwechsel nach § 6 BUrlG

Der bisherige Arbeitgeber ist gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen, sobald das Arbeitsverhältnis endet.

Tipp: Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers am besten direkt bei einer Neueinstellung spätestens beim ersten Urlaubsantrag einfordern, um nicht doch "doppelten Urlaub" zu gewähren.

Im Streitfall müssen Arbeitnehmende ihrem neuen Arbeitgeber nachweisen, ob und wie viel Urlaub sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber bereits gewährt bekommen haben. Solange sie keine Urlaubsbescheinigung vorlegen oder anderweitig nachweisen, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben.

Urlaubsanspruch bei rechtswidriger Kündigung

Werden Beschäftigte rechtswidrig gekündigt und nehmen bei einem neuen Arbeitgeber Urlaub, wird auch dieser auf den Urlaubsanspruch gegenüber dem früheren Arbeitgeber angerechnet. Das BAG hat hierzu festgestellt: Kein doppelter Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Kündigung.

 

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