Kernbereich der Tätigkeit entscheidet über Berufsunfähigkeit
Ein selbstständiger Hufschmied hatte massive Beschwerden im Rücken: degenerative Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule sowie seines Iliosakralgelenks. Dazu kam ein Morbus Scheuermann im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Mann wollte daraufhin Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, da es ihm aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich sei, seinen Beruf auszuüben, sprich Pferde zu beschlagen.
Versicherer verweist auf Bedingungen und weigert sich zu zahlen
Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich zu zahlen. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent liege nicht vor. Der selbstständige Hufschmied könne ja trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung immer noch administrative und organisatorische Tätigkeiten in seinem Beruf wahrnehmen.
Die Sache ging vor Gericht. Das Landgericht Stade schloss sich der Sichtweise der Versicherung an und sah keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Mann in seiner Berufsausübung zu mindestens 50 Prozent dauerhaft beeinträchtigt sei. Der beauftragte Sachverständige habe zwar die Erkrankungen an der Wirbelsäule bestätigt, daraus ergebe sich aber lediglich eine Minderung der Erwerbstätigkeit von etwa 25 Prozent.
OLG: Hufschmied kann Kernbereich seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben
In der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle bekam der Hufschmied fast vollständig Erfolg. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Hufschmied seinen Beruf aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht mehr ausüben könne. Es bezog sich dabei explizit auf die besonderen körperlichen Anforderungen, die für einen Hufschmied für den Kernbereich seiner Tätigkeit - das Beschlagen von Pferden - gälten. Damit erteilte das Gericht der Argumentation der Versicherung eine Absage, die sich auf die 50-Prozent-Grenze in den Versicherungsbedingungen berufen hatte.
Berufsunfähigkeit auch dann, wenn 50-Prozent-Grenze unterschritten
Ein selbstständig tätiger Handwerker sei schon dann berufsunfähig, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, so das Gericht. Das gelte auch dann, wenn auf diese Tätigkeit in seinem Betrieb nicht mehr als 50 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit entfalle.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass eine Anstellung eines Hufschmiedes als Maßnahme der Umorganisation nicht in Betracht komme. Die eigene Arbeitskraft und die handwerklichen Fähigkeiten machten den Kern des Ein-Mann-Betriebs aus. Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Anstellung eines voll ausgebildeten Hufschmieds die notwendigen Einkünfte für dann zwei Fachkräfte sichergestellt werden könnten.
Versicherung muss eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen
Im Ergebnis hat der Hufschmied einen Anspruch gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer auf Zahlung einer BU-Rente, in diesem Fall in Höhe von monatlich 1.615 EUR.
(OLG Celle, Urteil v. 18.9.2025, 11 U 97/23)
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