2.1.1 Welches Sozialversicherungsrecht ist i.R.d. Workation innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz anwendbar?
Für innerhalb der EU (und aufgrund entsprechender Abkommen innerhalb des EWR und der Schweiz) erbrachte Tätigkeiten ist die Verordnung (EG) 883/2004 maßgeblich. Danach gilt das Territorialitätsprinzip, wonach grds. das Sozialversicherungsrecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Eine Ausnahme gilt aber im Falle der Entsendung, wie sie die Workation i.d.R. darstellt. Der Arbeitnehmer, der vorübergehend außerhalb Deutschlands entsandt wird, unterliegt während seiner Tätigkeit weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates. Zur Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts ist also stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind. Ob die Workation vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber initiiert wurde, ist hierfür unerheblich.
Rechtsgrundlage: Art. 11 Abs. 3, Art. 12 VO (EG) 883/2004
Weiterführende Informationen: Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Record; Workation; Entsendung; Ausstrahlung/Entsendung, Prüfschema
2.1.2 Welches Sozialversicherungsrecht ist i.R.d. Workation außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz anwendbar?
Erfolgt die Workation außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist maßgeblich, ob zwischen dem jeweiligen Staat und Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Es gelten dann die jeweiligen Regelungen dieser Abkommen. Erfolgt die Workation im vertragslosen Ausland, sind die Voraussetzungen einer Ausstrahlung, also der Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht, zu prüfen.
Weiterführende Informationen: Sozialversicherungsabkommen; Entsendung, Staaten mit Sozialversicherungsabkommen; Ausstrahlung; Entsendung

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