Kurzbeschreibung

FAQ zum Thema Workation: Häufig gestellte Fragen aus den Bereichen Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht rund um das Thema Workation.

Vorbemerkung

Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit von einem anderen (Urlaubs-)Ort aus nachgehen. In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche Fragen in den Bereichen des Arbeits-, Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Aufenthaltsrechts. Im Nachstehenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen inklusive der maßgeblichen Rechtsgrundlagen sowie Hinweise auf weiterführende Informationen.

1. Arbeitsrecht

1.1 Begriff

1.1.1 Was versteht man unter Workation?
Workation ist eine Form der Arbeit, bei der Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit von einem anderen (Urlaubs-)Ort aus nachgehen. Workation ist damit eine Form des mobilen Arbeitens. Von der Workation abzugrenzen ist das sog. "Bleisure" (Business und Leisure), bei dem Arbeitnehmer eine Geschäftsreise durch das Ergänzen von Freizeit (also das Anhängen von Tagen) verlängern.
Weiterführende Informationen: Workation; Workation (Video); Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Records

1.2 Anwendbares Recht

1.2.1 Welches Arbeitsrecht ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Rahmen einer Workation im Ausland erbringt – das deutsche oder das ausländische?

Welches Recht i.R.d. Workation Anwendung findet, kann unterschiedlich bestimmt werden:

  • Grds. besteht Rechtswahlfreiheit. Das heißt, dass das anzuwendende Recht vertraglich festgelegt werden kann. Idealerweise wird bei einer Tätigkeit im Ausland daher ausdrücklich geregelt, welches Arbeitsrecht Anwendung finden soll. Dies erfolgt oftmals durch eine Zusatzvereinbarung. Dabei darf dem Arbeitnehmer jedoch nicht ein ggf. in dem anderen Land geltendes höheres Schutzniveau entzogen werden, wenn er seine Arbeit "gewöhnlich" von diesem anderen Land aus verrichtet.
  • Soweit das anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Arbeitsort liegt. Das wird in der Regel etwa dort sein, wo der Mitarbeiter mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit verbringt. Für einen Arbeitnehmer, der nur vorübergehend im Ausland arbeitet, gilt daher weiterhin das deutsche Arbeitsrecht, da sich der gewöhnliche Arbeitsort dann durch die Auslandstätigkeit nicht verändert. Ist die Auslandstätigkeit nicht nur vorübergehend, gilt hingegen grds. das Recht des anderen Staates.
  • Kann das anzuwendende Recht auf diese Weise nicht bestimmt werden, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
  • Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 8 Rom-I-VO

Weiterführende Informationen: Workation; Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Record; Mitarbeitereinsatz im Ausland: Anwendbares Recht und Rechtswahl

Zusatzvereinbarung: Workation
1.2.2 Wann ist eine Tätigkeit im Ausland als vorübergehend einzustufen?
Als vorübergehend ist die Tätigkeit im Ausland vor allem dann einzustufen, wenn sie zeitlich befristet ist. Grds. müssen die Gesamtumstände beurteilt werden. Sofern nach dem Auslandsaufenthalt verbindlich die Rückkehr geplant ist und der Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit weiterhin in Deutschland liegt und quasi nur im Ausland "ausgeführt" wird, liegt regelmäßig eine vorübergehende Auslandstätigkeit vor.
Weiterführende Informationen: Workation; Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Record; Mitarbeitereinsatz im Ausland: Anwendbares Recht und Rechtswahl
1.2.3 Kann sich eine abweichende Beurteilung über das anzuwendende Recht ergeben, wenn der Mitarbeiter einen festen Wohnsitz in Deutschland hat?
Maßgeblich ist primär nicht, ob der Arbeitnehmer einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, sondern ob die Auslandstätigkeit vorübergehend ist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kann ein fester Wohnsitz in Deutschland aber ein begünstigender Faktor sein, um den fortbestehenden Bezug zu Deutschland begründen zu können.

1.3 Anspruch auf Workation

1.3.1 Besteht ein Anspruch auf Workation?
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Workation. Grds. fällt die Bestimmung des Arbeitsortes unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es steht daher im Ermessen des Arbeitgebers eine Workation zu gewähren. Ein Anspruch auf Workation kann aber individuell oder kollektivrechtlich vereinbart werden.
Weiterführende Informationen: Workation; Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Record; Mobiles Arbeiten
1.3.2 Darf der Arbeitgeber festlegen, dass Unionsbürger Workation im EU-Ausland machen dürfen, Drittstaatler aber nicht?
Grds. haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Workation und es steht im Ermessen des Arbeitgebers eine Workation zu gewähren. Bei der Ausübung des Ermessens ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine Ungleichbehandlung muss sachlich gerechtfertigt sein.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1...

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