Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Sozialversicherungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zwischen Staaten geschlossen wird und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordiniert. Bei den Sozialversicherungsabkommen wird zwischen

  • bilateralen Abkommen, die zwischen 2 Staaten geschlossen werden, und
  • multilateralen Abkommen, die zwischen mehreren Staaten geschlossen werden,

unterschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit verschiedenen Staaten wurden bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Für die von den Abkommen erfassten Personen gelten die jeweiligen Regelungen der Sozialversicherungsabkommen. In den EU-, EWR-Staaten und der Schweiz werden die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 angewandt. Nur noch in wenigen Fällen gelten die von den EG-Verordnungen abgelöste Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Beide Verordnungen sind noch gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich. In einzelnen Fällen wird auch auf bilaterale Abkommen zurückgegriffen. Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Vom 1.1.2021 an findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung. Dieses Abkommen regelt die Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und in denen zu keinem vorherigen Zeitpunkt ein Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bestand.

 

Sozialversicherung

1 Bilaterale Abkommen

Bilaterale Abkommen werden zwischen 2 Staaten vereinbart und gelten in der Regel für die Bürger beider Staaten. Damit ein Abkommen angewendet werden kann, müssen der persönliche, gebietliche und sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfüllt sein.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen spielt in der Regel keine Rolle. Lediglich das deutsch-marokkanische Abkommen und das deutsch-tunesische Abkommen sind auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien begrenzt. Im deutsch-moldauischen und im deutsch-philippinischen Abkommen gibt es Begrenzungen bei vereinzelten Personenkreisen. Eine weitere Ausnahme gibt es im deutsch-türkischen Abkommen beim Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

Staatenlose und Flüchtlinge

In den Sozialversicherungsabkommen werden Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Staatsgebiet eines Abkommensstaates aufhalten, immer gleichgestellt.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es beim deutsch-chinesischen, deutsch-kanadischen und beim deutsch-amerikanischen Abkommen.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass das deutsch-jugoslawische Abkommen weiterhin auf Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Montenegro und Serbien Anwendung findet.

Abkommen über Soziale Sicherheit

 
Abkommens-
staat
Kranken-
versicherung
Pflege-
versicherung
Renten-
versicherung
Unfall-
versicherung
Arbeits-
förderung
Albanien     x    
Australien     x   x
Bosnien-Herzegowina x   x x x
Chile     x   x
China     x   x
Indien     x   x
Israel x   x x  
Japan     x   x
Kanada     x   x
Korea     x   x
Kosovo x   x   x
Marokko x   x x x
Moldau     x x  
Montenegro x   x x x
Nordmazedonien x x x x x
Philippinen     x   x
Quebec     x   x
Serbien x   x x x
Türkei x   x x x
Tunesien x   x x  
Uruguay     x    
Vereinigte Staaten     x    

Besonderheiten

Der Bereich der Arbeitsförderung ist in der Regel im Schlussprotokoll des jeweiligen Abkommens geregelt. Sobald auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung. Sind auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, dann gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung.

Im Bereich der Pflegeversicherung gibt es eine Besonderheit im deutsch-mazedonischen Abkommen. Finden auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten auch die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Pflegeversicherung.

Im deutsch-albanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung ang...

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