1 Allgemeines
1.1 Bedeutung und Systematik der Vorschrift
Rz. 1
§ 1 EStG regelt den Grundsatz der Individualbesteuerung und des Welteinkommensprinzips. Dem Wortlaut des Tatbestands der Vorschrift nach enthält sie lediglich die Abgrenzung der unbeschränkten von der beschr. Steuerpflicht. Tatsächlich geht die Bedeutung der Vorschrift aber weit darüber hinaus, da sie gleichzeitig den Kreis der Steuersubjekte umschreibt, die unter die ESt fallen. Sie umschreibt damit auch den Geltungsbereich des EStG und enthält die Abgrenzung zur KSt. Der ESt unterliegen nach § 1 EStG "natürliche Personen". Der KSt unterliegen nach § 1 KStG "Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen". Dabei ist die Abgrenzung von natürlichen Personen einerseits und Körperschaften (juristischen Personen) und Vermögensmassen andererseits eindeutig, sodass sich keine Kollisionen ergeben können. Nicht so eindeutig ist dagegen der Begriff der körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigung. Aus diesem Grund enthält § 3 KStG eine weitere Abgrenzung (Rz. 11).
Rz. 2
§ 1 EStG enthält weiterhin die Aussage, wer ESt-Subjekt sein kann. Dadurch, dass positiv nur natürliche Personen als ESt-Subjekte genannt werden, wird gleichzeitig negativ geregelt, dass alle anderen Personen (juristische Personen) und sonstigen Gebilde, insbesondere die Personengesellschaften, nicht ESt-Subjekt sein können. Wer natürliche Person sein kann, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Praktisch wichtig ist die Regelung insbesondere für die Besteuerung der Personengesellschaften. Da nach § 1 EStG nur natürliche Personen Steuersubjekt sein können, unterliegen Personengesellschaften an sich nicht der ESt;. Einkünfte der Personengesellschaft sind steuerlich den Gesellschaftern zuzurechnen und gehen dort in das zu versteuernde Einkommen ein (Rz. 10).
Rz. 3
Die Regelung des § 1 EStG, dass...