Rz. 6

Zur Einleitung eines Verfahrens nach § 109 BetrVG bedarf es eines ausdrücklichen Verlangens auf Auskunftserteilung über wirtschaftliche Fragen gem. § 106 BetrVG, auf das der Unternehmer überhaupt nicht, unvollständig, verspätet oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen reagiert. Entgegen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.11.2016, 4 TaBV 40/16; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 26.2.2016, 4 TaBV 8/16) bedarf es keines Beschlusses des Wirtschaftsausschusses über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunftsverlangen. Denn für die Anrufung der Einigungsstelle kommt es auf die Willensbildung des (Gesamt-)Betriebsrats und nicht auf die des Wirtschaftsausschusses als dessen Hilfsorgan an.[1]

 

Rz. 7

Hat der Unternehmer nach Auffassung des Wirtschaftsausschusses seine Auskunftspflicht verletzt, ist zunächst der Betriebsrat (bzw. der Gesamtbetriebsrat) einzuschalten, der sich seinerseits, falls er das Verlangen für berechtigt erachtet, mit dem Unternehmer in Verbindung setzen und gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG analog mit dem ernsten Willen zur Einigung über eine Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu verhandeln hat.[2]

 

Rz. 8

Für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG genügt es auch, wenn der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt hat und zwischen Arbeitgeber und (Gesamt-)Betriebsrat eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung besteht. (Hessisches LAG, Beschluss v. 14.2.2006, 4 TaBV 1/06 und ihm zustimmend LAG Hamm, Beschluss v. 18.7.2007, 10 TaBV 71/07; LAG Köln, Beschluss v. 2.3.2009, 2 TaBV 111/08).

 

Rz. 9

Kommt der Unternehmer nach Auffassung des Wirtschaftsausschusses seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, muss dieser zunächst den Betriebsrat einschalten. Hält der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat seinerseits den Auskunftsanspruch für gegeben, tritt er mit dem Unternehmer in Verhandlungen. Erzielen beide Parteien eine Einigung (eine formlose Regelungsabrede ist ausreichend), dann sind beide Seiten und auch der Wirtschaftsausschuss an sie gebunden. Eine Verschriftlichung dürfte allerdings schon aus Beweisgründen regelmäßig zweckmäßig sein. Der Unternehmer hat die Auskunft unverzüglich und vollständig zu erteilen.

[2] Fitting, § 109 Rz. 7.

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