Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen ist unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Festzustellen ist die Lohnsteuer für

  1. den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs und
  2. den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung von Urlaubsgeld

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Steuerklasse I erhält im Juli 2024 ein Urlaubsgeld von 1.400 EUR. Sein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt 1,3 %. Der Arbeitgeber ermittelt einen maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von 32.500 EUR.

 
Jahreslohnsteuer vom maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs (32.500 EUR + 1.400 EUR = 33.900 EUR) 3.357 EUR
Abzgl. Lohnsteuer vom maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (32.500 EUR) - 3.051 EUR
Vom Urlaubsgeld an Lohnsteuer einzubehalten 306 EUR

4.1 Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns

Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind folgende Beträge zusammenzurechnen:

  • der in den abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres bereits gezahlte laufende Arbeitslohn,
  • die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge und
  • der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn.

Außer Betracht bleiben künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist. Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, die bei ihrer Versteuerung nur mit 1/5 angesetzt worden sind, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn nach dem vorstehenden Berechnungsschema ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen.[1] Der für den Rest des Kalenderjahres voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch mit dem Betrag angesetzt werden, der sich bei Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ergibt.

[1]

S. Abschn. 5.

4.2 Wechsel von/zur beschränkten Steuerpflicht

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn laut BFH beim maßgebenden Jahresarbeitslohn ebenfalls zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die umgekehrte Situation. Hier ist in die Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen sonstigen Bezug der auf den vorherigen Zeitraum beschränkter Steuerpflicht entfallende Arbeitslohn einzubeziehen. Dies bedeutet in der Praxis eine oftmals nicht gering zu veranschlagende Steuermehrbelastung.[1]

4.3 Berechnung bei mehreren Dienstverhältnissen

Steht der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn aus all diesen Dienstverhältnissen, d. h. aus dem gegenwärtigen und aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen, zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig noch bei einem anderen Arbeitgeber in einem zweiten Dienstverhältnis, ist der Arbeitslohn aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht mitzuzählen.

 
Praxis-Beispiel

Sonstiger Bezug beim Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitgeber zahlt im September einen sonstigen Bezug von 800 EUR an seinen Arbeitnehmer. Nach den vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen für die Vorbeschäftigungen hat der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bislang folgende Lohnbezüge:

  • Vom 1.1.-10.4.: Arbeitslohn 4.200 EUR,
  • Vom 1.5.-15.5.: Arbeitslohn 900 EUR.

Beim jetzigen Arbeitgeber steht der Arbeitnehmer seit 1.6. in einem Dienstverhältnis. Er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von je 2.000 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 300 EUR. Vom 1.9. an erhält er ein Monatsgehalt von 2.300 EUR zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1.12.

Ergebnis: Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt:

 
Arbeitslohn v. 1.1.-31.5. (4.200 EUR + 900 EUR) 5.100 EUR
Arbeitslohn v. 1.6.-31.8. (3 × 2.000 EUR + 300 EUR) 6.300 EUR
Arbeitslohn v. 1.9.-31.12. voraussichtlich (4 × 2.300 EUR) 9.200 EUR
  20.600 EUR
Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind ein dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilter Jahresfreibetrag sowie etwaige aufgrund des Alters des Arbeitnehmers zu berücksichtigende Freibeträge für Versorgungsbezüge oder ein Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Ist ein Hinzurechnungsbetrag[1] als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt worden, ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen.

Übersteigt der zu berücksichtigende Jahresfreibetrag den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn, ist der sonstige Bezug dem sich ergebenden negativen maßgebende...

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