Zusammenfassung

 
Begriff

Der lohnsteuerrechtliche Begriff "Sonstige Bezüge" umfasst alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Die wohl häufigste und auch bekannteste Form sonstiger Bezüge sind Einmalzahlungen. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer von Bedeutung. Während für den laufenden Arbeitslohn das Monatsprinzip gilt, erfolgt die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach dem Jahresprinzip, das im Normalfall zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Eine besondere Steuerberechnung gilt für sonstige Bezüge in Form von steuerbegünstigten Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Der Gesetzgeber gewährt hier eine ermäßigte Steuerberechnung nach der Fünftelregelung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge ist vor allem in § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR geregelt. Anwendungsbeispiele enthält H 39b.6 LStH. Die Abgrenzung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG sowie R 39b.2 LStR. Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von sonstigen Bezügen als Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält § 34 EStG.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Sonstiger Bezug

* Berücksichtigung der (anteiligen) BBG und Regelungen zur Märzklausel.
pflichtig pflichtig*
 

Lohnsteuer

1 Kennzeichen sonstiger Bezüge

1.1 Besondere Zuwendung

Sonstige Bezüge sind Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.

Zu beachten ist, dass auch in den oben genannten Fällen nur dann von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßige fortlaufende Zahlung besteht.

 
Achtung

Monatlich gezahltes Weihnachtsgeld ist kein sonstiger Bezug

Erhalten Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung, sind diese zusammen mit den übrigen regelmäßig zu beanspruchenden Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

[1] BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392, bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften.

1.2 Abgrenzung durch Lohnzahlungszeitraum

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt.

Laufender Arbeitslohn ist deshalb der Lohn, der nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gewährt wird.

Sonstige Bezüge werden dagegen nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, sondern für längere Abschnitte, weshalb das Gesetz hier die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorsieht.[1]

1.3 Nach- oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn

Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn gehören zu den sonstigen Bezügen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

Bezieht sich dagegen der Gesamtbetrag ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Die Nachzahlung oder Vorauszahlung ist deshalb für die Berechnung der Lohnsteuer auf die Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Jahres zu verteilen, für die sie geleistet wird.

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen können auch Lohnnachzahlungen und Lohnvorauszahlungen, die ausschließlich das laufende Kalenderjahr betreffen, als sonstige Bezüge behandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem betrieblichen Durchschnittssteuersatz ist jedoch nicht zulässig.[1]

2 Zuflussprinzip bei sonstigen Bezügen

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses zu berechnen. Anders als beim laufenden Arbeitslohn, der auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Lohnzahlung abstellt, wird durch diesen Grundsatz auch die zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen festgelegt. Ein sonstiger Bezug ist dem Arbeitslohn desjenigen Kalenderjahres zuz...

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