Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Beim Arbeitnehmer berechnet er sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Arbeitslohn (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zuzüglich der Summe der anderen begünstigten positiven Einkünfte). Der Prozentsatz ist abhängig vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Zusätzlich ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag begrenzt. Nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge, Leibrenten und bestimmte sonstige Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Altersentlastungsbetrag ist in § 24a EStG gesetzlich geregelt. Ergänzende Bestimmungen finden sich in R 24a EStR sowie für das Lohnsteuerabzugsverfahren in R 39b.4 LStR.

Lohnsteuer

1 Voraussetzungen für die Gewährung

Der Altersentlastungsbetrag wird nach dem Kohortenprinzip jährlich angesetzt und beträgt für vor dem 2.1.1941 geborene Personen im Kalenderjahr 40 % des Arbeitslohns aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis, höchstens 1.900 EUR.

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Für nach dem 1.1.1941 geborene Personen verringern sich der jeweilige Prozentsatz und Höchstbetrag entsprechend der Tabelle in § 24a Satz 5 EStG.[1] Personen, die ab dem Kalenderjahr 2040 das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten keinen Altersentlastungsbetrag – entsprechend dem Hineinwachsen der Renten in die (volle) Rentenbesteuerung.

Auch beschränkt steuerpflichtige Personen erhalten den Entlastungsbetrag.[2]

2 Höhe des Altersentlastungsbetrags

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

 
Praxis-Beispiel

Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige mit dem 64. Geburtstag im Jahr 2022

Beispielhaft für 2023 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2023, aber nach dem 31.12.2021 vollendet haben, 13,6 % der Einkünfte, der Höchstbetrag 646 EUR. Für 2023 trifft das auf Personen zu, die im Zeitraum vom 2.1.1958 bis zum 1.1.1959 geboren sind.

Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr (erstmaliger Ansatz) "eingefroren". Beide Größen werden zeitlebens berücksichtigt, eine betragsmäßige Festschreibung des anzusetzenden Entlastungsbetrags erfolgt jedoch nicht.

Personengebundener Freibetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist an die Person gebunden. Er darf weder beim Lohnsteuerabzug noch bei der Einkommensteuerveranlagung von dem Ehe-/Lebenspartner, der zwar die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, aber keine Einkünfte hat, auf den anderen Ehe-/Lebenspartner übertragen werden. Erfüllen jedoch beide Ehe-/Lebenspartner die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag (Altersgrenze und eigene begünstigte Einkünfte), wird er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für jeden der beiden angesetzt.

Altersentlastungsbetrag kann negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen

Laut BFH kann der Altersentlastungsbetrag im Rahmen des Verlustausgleichs[1] mit anderen Einkünften verrechnet werden und so auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung[2] zu berücksichtigen. D.h. der Altersentlastungsbetrag wirkt sich dann steuerlich positiv erst im Folgejahr aus.[3] Allerdings muss die Klage gegen den maßgeblichen Feststellungsbescheid erhoben werden und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid.

 
Hinweis

Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Laut Finanzgericht Münster ist die Tatsache, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Steuerpflichtiger. Der Altersentlastungsbetrag knüpft lediglich sachlich an die gesonderte Besteuerung des Beziehens von begünstigt besteuerten Alterseinkünften an.[4]

3 Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

3.1 Maßgebender Arbeitslohn

Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn einer aktiven Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die Berechnung des Entlastungsbetrags sowie der Abzug vom Arbeitslohn erfolgen regelmäßig durch das Entgeltabrechnungsprogramm.

Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrag. Dabei sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und betriebliche Altersversorgung) nicht anzusetzen.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Steuerfreier Arbeitslohn ist bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht ...

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