Völlig unpfändbar sind folgende in § 850a ZPO aufgeführten Bezüge:

  • Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar.
  • Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, nicht das Urlaubsentgelt nach dem BUrlG, nicht erfasst wird auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG[1]), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Betriebsjubiläum) und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Üblichkeit ist anhand eines Vergleichs der Leistungen in der Branche und/oder die Tarifüblichkeit zu bestimmen.
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Tage- und Übernachtungsgelder in einer Höhe, wie sie die Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkennen, halten sich im Rahmen des Üblichen.[2] Stets müssen die Erstattungsansprüche getrennt vom sonstigen Entgelt geregelt sein, ausreichend ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags.
  • Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des jeweiligen monatlichen Grundfreibetrags nach § 850c Abs. 1 und 4 ZPO auf den nächsten vollen 10 EUR Betrag gerundet.[3]
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird.
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
  • Blindenzulagen.

Unpfändbar sind ferner: Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (inklusive des Kinderbonus in Höhe von 100 EUR) und Beiträge, die ein Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt (zweckgebunden, vgl. § 851 Abs. 2 ZPO).[4]

Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung des nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten ist pfändbares Arbeitseinkommen; jedoch ist der Arbeitgeberbeitrag nach § 850e Nr. 1b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen.

Es ist umstritten, ob eine Corona-Sonderzahlung pfändbar ist. Zumindest das Arbeitsgericht Bautzen erkennt hier keinen besonderen Pfändungsschutz und qualifiziert dieses als pfändbares Arbeitseinkommen, für das die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO anwendbar sind.[5] Das BAG hat aber nunmehr klargestellt, dass die Corona-Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO jedenfalls dann unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, und wenn sie von einem Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, an seine Beschäftigten freiwillig gezahlt wurde.[6] Das BAG hat hier auf die nachteiligen Auswirkungen für die Gesundheit durch lange Nachtarbeitszeiten und entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen abgestellt. Dies kann auf die Corona-Pandemie übertragen werden. Sofern ein gesundheitliches Risiko durch Ausübung der Tätigkeit besteht und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, könnte eine zum Ausgleich dieser Belastungen erbrachte Corona-Prämie unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen.[7] Jedenfalls die verpflichtende Corona-Sonderzahlung im Pflegebereich war 2020 nach § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB IX unpfändbar.

Die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP), die zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise eingeführt wurde, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Aussage des BMF sei diese allerdings nicht pfändbar. Die Pfändung sei ausgeschlossen, da es sich bei der EPP arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handle. Dass die Energiepreispauschale im Steuerrecht als Arbeitslohn eingeordnet wird, sei insoweit unbeachtlich. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird in § 122 EStG gesetzlich festgehalten, dass die Energiepreispauschale bis zu einer Höhe von 300 EUR nicht pfändbar ist.[8]

Auf Antrag des Gläubigers sind vom Vollstreckungsgericht Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, soweit nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Zusammenrechnung der Billigkeit entspricht.[9]

Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Sozialversicherung) sind stets vom vollen Bruttolohn vorzunehmen. Die pfändungsfreien Beträge sind also stets Nettobeträge.

Soweit auf die unpfändbaren Bezüge Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entfallen, werden diese von den übrigen Arbeitseinkommen abgezogen, also nicht nur von den Sonderbezü...

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