Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern eine Gefahrenzulage für Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind. Gefahrenzulagen werden im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gewährt und sind sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.
Gefahrenzulagen werden in der Praxis regelmäßig für einen längeren Zeitraum bezahlt und als laufender Arbeitslohn bzw. regelmäßiges Arbeitsentgelt ausgezahlt. Die Gefahrenzulage wird bei der Berechnung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Gefahrenzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Gefahrenzulage | pflichtig | pflichtig |
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