In aller Regel trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer jedoch pauschaliert werden. Zur pauschalen Lohnsteuer kommen dann noch die pauschale Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag hinzu.

Es wird unterschieden zwischen der Pauschalierung nach festen und besonders ermittelten[1] Pauschsteuersätzen.[2]

 
Hinweis

Getrennter Ausweis in der Entgeltbescheinigung

Die pauschal besteuerten Bezüge sind in der Entgeltbescheinigung getrennt nach §§ 37b, 40 Abs. 1-2, 40a Abs. 2 und 40b EStG aufzuzeichnen, weitere pauschal besteuerte Bezüge sind als sonstiges Pauschalsteuerbrutto aufzuzeichnen.[3]

Pauschalierungssätze nach § 40 Abs. 2 EStG

Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG gehören:

  • kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten bzw. Essenszuschüsse (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisekosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit bis zu 100 % über die Höhe der Verpflegungspauschalen hinaus (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Erholungsbeihilfen in begrenzter Höhe (Pauschsteuersatz 25 %),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (z. B. PC-Übereignung) sowie Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[4] (Pauschsteuersatz 25 %),
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge (Pauschsteuersatz 25 %)[5],
  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kfz handelt (Pauschsteuersatz 25 %)[6],
  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem arbeitnehmereigenen Pkw (Pauschsteuersatz 15 %),
  • Jobtickets im Wege der Barlohnumwandlung (Pauschsteuersatz 25 %),
  • bei Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen (Pauschsteuersatz 25 %) anstelle der Steuerfreiheit mit der Folge der Nichtanrechnung auf die Entfernungspauschale[7].

Pauschalierung für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte

Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40a EStG gehören:

  • Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit 15 % pauschalem Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (Pauschsteuersatz 2 %),
  • Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ohne pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (Pauschsteuersatz 20 %),
  • Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung (Pauschsteuersatz 25 %),
  • Arbeitslohn bei kurzfristig (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage) in Deutschland tätigen ausländischen Arbeitnehmern (Pauschsteuersatz 30 %),
  • Arbeitslohn für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft (Pauschsteuersatz 5 %).

Pauschalierung für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen

Zu den Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen gem. § 40b EStG gehören:

  • Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung (Pauschsteuersatz 20 %),
  • Beiträge des Arbeitgebers zu nicht kapitalgedeckten Pensionskassen (Pauschsteuersatz 20 %),
  • Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen und Pensionskassen, die nach § 40b a. F. abgerechnet werden (Pauschsteuersatz 20 %).[8]

Pauschalierungssätze nach § 37a und 37b EStG

Bei Sachprämien für Kundenbindungsprogramme ist die Pauschalierung mit dem festen Pauschalsteuersatz von 2,25 % möglich.[9]

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde können mit einem Pauschsteuersatz von 30 % besteuert werden.[10]

 
Hinweis

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer in (fast) allen Fällen auf den Arbeitnehmer abwälzen. Nur bei der 30 %igen Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG muss der zuwendende Steuerpflichtige die Pauschalsteuer übernehmen.

[1] S. Abschn. 2.
[3] § 1 Abs. 2 Nr. 2 EBV, i. d. F. des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes.
[5]

S. Dienstwagen.

[6] Neu eingeführt ab 1.1.2020 mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

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