Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Lohnsteuerrechtlich werden sie als "sonstige Bezüge" bezeichnet.

Ermittlung der Lohnsteuer

Bei sonstigen Bezügen kann die Lohnsteuer auch bei maschineller Lohnabrechnung nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen werden, sondern muss in einem besonderen Verfahren durch Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt werden. Zu diesen Bezügen gehören insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen und Jubiläumszuwendungen.[1]

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt weicht von der Beitragsrechnung aus laufendem Arbeitsentgelt ab. Einmalzahlungen sind im Gegensatz zu laufendem Entgelt nur dann beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Einmalzahlungen müssen dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden, wenn dieser zum Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist. Wird die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung des Abrechnungszeitraums insgesamt damit überschritten, muss eine anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden.

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