Zusammenfassung

 
Begriff

Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsgesetzlich geregelt ist die Tantieme nicht. Sie richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 7.7.1969, 5 AZR 61/59 (richtet sich die Tantieme nach dem Gewinn, ist die Handelsbilanz Berechnungsgrundlage); BAG, Urteil v. 3.5.2006, 10 AZR 310/05 (ist keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen, erhält der Arbeitnehmer keine Tantieme, wenn er das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankt ist); BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 251/12 (der Anspruch auf die Tantieme kann sich aus jährlichen Zahlungen/konkludenter Abrede ergeben); BAG, Urteil v. 15.11.2016, 9 AZR 81/16 (kein Ansatz von Tantiemen bei der Berechnung von Vorruhestandsgeldern).

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht von Tantiemen als Arbeitslohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Tantiemen pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Merkmal einer Tantieme

Im Unterschied zur Provision orientiert sich die Tantieme nicht an einem einzelnen Geschäftsabschluss, sondern am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung. Auch Verlustbeteiligungen können vereinbart werden, wobei diese jedoch nur bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zulässig sind.[1]

2 Entstehung des Anspruchs

Ein Anspruch auf eine Tantieme besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Rechtsgrundlage können auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein.

 
Achtung

Konkludente einzelvertragliche Vereinbarung

Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung aufgrund einer individuellen arbeitsvertraglichen konkludenten Abrede kann sich aus jährlichen Zahlungen einer Tantieme ergeben.[1] Die Auslegung von individuellem Leistungsverhalten im Hinblick auf das Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung folgt nicht den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung enthält ein kollektives Element.[2]

Eine Änderung kann der Arbeitgeber nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer oder über eine Änderungskündigung bewirken. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass über die Tantieme jährlich neu verhandelt wird.

3 Berechnung der Tantieme

Die Höhe der Tantieme und die Berechnungsgrundlage ergeben sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Richtet sich die Beteiligung nach dem Gewinn, ist der jährliche Reingewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wobei auf die vom Unternehmen aufgestellte Handelsbilanz abzustellen ist.[1]

Bei der Berechnung von Vorruhestandsgeld bleibt eine jahresbezogene Tantieme bzw. ein Jahresbonus außer Ansatz[2], da sie keine monatlich zu zahlenden Entgeltbestandteile sind.

Auch die auf eine Tantieme bzw. einen Bonus als garantierte Leistung gewährten monatlichen Zahlungen sind nicht Teil des Bruttomonatsentgelts. Es handelt sich hierbei um Teilleistungen auf den Zielbetrag, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die monatlichen Raten Teil einer jahresbezogenen Leistung.[3] Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Geschäftsjahrs arbeitsunfähig krank und kann er keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, erlischt der Anspruch auf die Tantieme mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung nach § 275 Abs. 1 BGB, da sie auf die Arbeitsleistung bezogen ist.[4]

Die Regelung des "Verwässerungsschutzes" bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar. Stellen sich im Zusammenhang mit dividendenabhängigen Tantiemen wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch heraus, kann die Anpassung des Vertrags nach § 313 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn einem Teil nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten.[5]

Räumt eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Bonuszahlungen dem Arbeitgeber das Recht ein, das Bonusvolumen in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen, kann der Arbeitgeber die abschließend getroffene Leistungsbestimmung nicht einseitig ändern.[6]

4 Fälligkeit der Tantieme

Auch die Fälligkeit der Tantieme richtet sich na...

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