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Praxis-Beispiele: Betriebliche Altersversorgung / 4 Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen, Pensionszusage

Michael Schulz, Marcus Spahn
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Sachverhalt

Nach einer arbeitsvertraglichen Regelung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Tantieme. Die Tantieme für das laufende Kalenderjahr wird hierbei zeitversetzt um ein Jahr mit der Gehaltsabrechnung für November des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

Die für das Kalenderjahr 2025 erdiente Tantieme gelangt beim Arbeitnehmer also erst mit der Gehaltsabrechnung für November 2026 zur Auszahlung. Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber im Januar 2026, dass der Arbeitgeber die mit der Gehaltsabrechnung für November 2026 fällige Tantieme um die Hälfte zugunsten einer Pensionszusage umwandelt.

Wie ist die Tantieme steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Tantiemezahlung ist im November 2026 lediglich zur Hälfte als steuerpflichtiger sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer zu unterwerfen. Die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Januar 2026 getroffene Vereinbarung ist als steuerlich zulässige Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionszusage anzuerkennen. Bei Abschluss der Entgeltumwandlung im Januar 2026 hatte der Arbeitnehmer die Tantieme des Jahres 2025 zwar bereits erdient, sie war jedoch noch nicht fällig geworden.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Da die Beitragsansprüche in der Sozialversicherung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst durch die Auszahlung entstehen, gilt dies hinsichtlich der Verbeitragung in der Sozialversicherung in gleicher Weise.

Hinweis

Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung liegt nach dem BetrAVG dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen herabzusetzen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Entgeltumwandlu...

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