Nettobezüge sind oft Zahlungen an den Arbeitnehmer, die nicht Teil der eigentlichen Entlohnung sind. Zu den Nettobezügen auf der Gehaltsabrechnung gehören:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sofern sie die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge nicht überschreiten,
  • Beiträge des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die trotz Versicherungsfreiheit weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben,[1]
  • Auszahlung von Arbeitgeberdarlehen,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • steuerfreier Auslagenersatz, wenn die Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt,
  • steuerfreier Reisekostenersatz [2], wenn die Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt,
  • das Kindergeld, das nur im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber ausgezahlt wird.
 
Praxis-Beispiel

Nettobezug

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder, ev. (8 %), erhält im Juli 2024 neben dem monatlichen Bruttogehalt von 6.500 EUR von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von insgesamt 350 EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Zuschüsse zu zahlen, sofern der Arbeitnehmer eine entsprechende Zuschussbescheinigung vorlegt. Die gezahlten Zuschüsse sind steuerfrei. Der Zuschuss wird als Nettobezug in die Lohnabrechnung übernommen. Außerdem hat der Arbeitnehmer noch einen Dienstwagen, der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 400 EUR.

 
Bruttogehalt 6.500,00 EUR
Sachbezug "Dienstwagen" + 400,00 EUR
Gesamt Brutto 6.900,00 EUR
Steuerrechtliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) - 1.779,46 EUR
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge (RV, ALV) - 731,40 EUR
Nettoverdienst 4.389,14 EUR
Nettobezug Beitragszuschuss PKV + 350,00 EUR
Nettoabzug Sachbezug "Dienstwagen" - 400,00 EUR
Auszahlungsbetrag 4.339,14 EUR
Beitragszuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer betragen max. die Hälfte des zuschussfähigen Beitrags in der Kranken- und in der Pflegeversicherung; sie sind jeweils auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt.[3]

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