Zusammenfassung
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird.
Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert.
Lohnsteuer: Die steuerliche Beurteilung von Zinsvorteilen richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Ausführliche Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484.
Sozialversicherung: Der aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.
Arbeitsrecht
1 Zweck des Darlehens
Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter durch das Darlehen fördert.
Der Kauf firmeneigener Waren oder Produkte, die durch das Arbeitgeberdarlehen ermöglicht werden sollen, ist in § 107 Abs. 2 GewO geregelt. Hiernach darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar keine Waren auf Kredit, unter bestimmten Voraussetzungen aber in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen.
Weiter kann mit dem Darlehen die Finanzierung und der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung[1] oder von Belegschaftsaktien[2] ermöglicht werden.
2 Inhalt des Darlehensvertrags
Die Darlehensbedingungen ergeben sich zumeist aus dem Darlehensvertrag. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Es sollten insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:
2.1 Höhe des Darlehens
Die Höhe des Darlehens ist zwingend zu vereinbaren.
2.2 Verzinsung
Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten.
Keine Zinsen ohne Vereinbarung
Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, ist das Darlehen zinslos zurückzuzahlen.
Es kann in gewissen Grenzen vereinbart werden, dass sich der Zinssatz erhöht, wenn zwar das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Darlehensvertrag jedoch fortbesteht. Räumt beispielsweise ein Versicherungsunternehmen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, so enthält die Bedingung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer.[1]
2.3 Rückzahlungsmodalitäten
Im Vertrag sollten die Rückzahlungsmodalitäten detailliert vereinbart werden. Hierbei sollte ein Tilgungsplan aufgestellt werden, aus dem sich die Höhe der einzelnen Raten und die Fälligkeitstermine ergeben.
2.3.1 Aufrechnung mit laufendem Gehaltsanspruch
Regelmäßig wird das Darlehen zurückgezahlt, indem der Arbeitgeber die Tilgungsraten in der vereinbarten Höhe vom laufenden Lohn einbehält. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber jedoch auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit der Lohn pfändbar ist.[1]
2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise[1] das Darlehen kündigt.
Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung
Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung das Darlehen sofort zurückzuzahlen hat, ist unzulässig. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist.[2] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündi...
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