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Praxis-Beispiele: Arbeitgeberdarlehen / 2 Arbeitgeberdarlehen mit 1,0 % Zinsen

Carola Hausen
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer am 30.9.2025 ein Darlehen über 20.000 EUR für private Zwecke (nicht Wohnungsbau) zu einem Zinssatz von 1,0 %. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 500 EUR zzgl. 1,0 % Zinsen zurückzuzahlen. Die Zins- und Tilgungsraten sollen am Monatsletzten mit der Entgeltabrechnung verrechnet werden. Die Tilgung beginnt am 30.10.2025.

Wie hoch ist der monatliche geldwerte Vorteil und ist er lohnsteuer- und beitragspflichtig?

Ergebnis

Die Zinsverbilligung gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn.

Für die Berechnung des geldwerten Vorteils gibt es 3 Varianten:

  1. Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes anhand nachgewiesener günstiger Marktkonditionen für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort (abzgl. 4 % Bewertungsabschlag) oder
  2. Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken) ohne Bewertungsabschlag oder
  3. Verwendung des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssatzes des entsprechenden Erhebungszeitraums (abzgl. 4 % Bewertungsabschlag).

Für Darlehen mit Vertragsabschluss ab 2003 gilt die MFI-Zinsstatistik. Maßgebend sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft". Zwischen den einzelnen Kreditarten ist zu differenzieren (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit).

Für September 2025 ist der zuletzt veröffentlichte Zinssatz für Konsumentenkredite der Deutschen Bundesbank vom Juli 2025 mit 6,93 % heranzuziehen. Nach Abzug des Bewertungsabschlags von 4 % (= 0,28 %) ergibt sich ein Maßstabzinssatz von 6,65 %. Die Zinsverbilligung beträgt damit 6,65 % – 1,0 % = 5,65 %.

 
Berechnung
Geldwerter Vorteil (5,65 % v. 20.000 EUR) 1.130,00 EUR
Davon 1/12 94,17 EUR

Dieser Vorteil ist in voller Höhe lohnsteuer- und beitragspflichtig, unabhängig von der Zahlungsweise der Zinsen. Die 50-EUR-Freigrenze...

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Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen

Zusammenfassung Überblick Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, gehören als Sachbezug grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Freigrenze gilt für ...

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