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Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, gehören als Sachbezug grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Freigrenze gilt für kleinere Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR, die lohnsteuerlich und daher auch beitragsrechtlich ohne Bedeutung sind. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen bewertet werden. Zahlt der Arbeitnehmer das Darlehen nicht zurück, sind ebenfalls die steuerlichen Konsequenzen zu prüfen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen aufnimmt und der Arbeitgeber die Darlehenszinsen bezuschusst. Nicht zuletzt stellt sich auch die Frage der Behandlung von Zinserträgen, die ein Mitarbeiter für ein Darlehen bezieht, welches er seinem Arbeitgeber gewährt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einem Arbeitgeberdarlehen ist zwischen der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und der Anwendung der Rabattfreibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) zu unterscheiden. Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen sind geregelt durch BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009.

 
Praxis-Beispiele
  • Zinsloses Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitgeberdarlehen mit 1,0 % Zinsen
  • Finanzinstitut gewährt Arbeitgeberdarlehen
  • 50-EUR-Freigrenze
  • Zinsloses Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR

Lohnsteuer

1 Arbeitgeberdarlehen in der Lohnabrechnung

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt.[1] In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[2]

Was nicht als Arbeitgeberdarlehen zählt

  • Vorschüsse auf Reisekosten
  • als Vorschuss gezahlter Auslagenersatz
  • Lohnabschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse, wenn lediglich von den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns abgewichen und kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.[3]

Allerdings stellen Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden, Arbeitgeberdarlehen dar.[4]

 
Hinweis

Zinsersparnis ist Sachbezug, Zinszuschuss ist Barlohn

Zinsersparnisse aus einem Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen als am Markt üblich gewährt, stellen einen Sachbezug dar.

Dagegen handelt es sich um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufnimmt und der Arbeitgeber die marktüblichen Zinsen teilweise oder ganz übernimmt (Zinszuschuss).

Die Abgrenzung zwischen Bar- bzw. Sachlohn hat Bedeutung wegen der Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484, Rz. 1.
[2] BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 28/05, BStBl 2006 II S. 781.
[3] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484, Rz. 2.
[4] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484, Rz. 2.
[5] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG,

s. Sachbezüge.

2 Darlehen bis 2.600 EUR lohnsteuerfrei

Zinsvorteile aus kleineren Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR unterliegen nicht der Lohnbesteuerung. Die Freigrenze ist überschritten, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Mehrere vom Arbeitgeber getrennt gewährte Darlehen sind unabhängig vom Verwendungszweck bei der Prüfung der Freigrenze zusammenzurechnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Freigrenze bei mehreren Darlehen

Ein Arbeitnehmer erhielt am 1.3. des Vorjahres ein zinsloses Darlehen (1) über 1.500 EUR, welches jährlich zum 1.12. mit 500 EUR getilgt wird.

Am 1.5. des aktuellen Jahres wird ihm ein weiteres zinsloses Darlehen von 2.000 EUR gewährt, für das monatliche Tilgungsraten von 200 EUR mit Wirkung ab 15.8. vereinbart sind.

 
  März (Vorjahr) Dez. (Vorjahr) Mai Aug. ab Sept.
Darlehen 1 1.500 EUR 1.500 EUR 1.000 EUR 1.000 EUR 1.000 EUR
abzgl. Tilgung   - 500 EUR      
= Restdarlehen   1.000 EUR      
Darlehen 2     2.000 EUR 2.000 EUR 1.800 EUR
abzgl. Tilgung       - 200 EUR - 200 EUR
= Restdarlehen       1.800 EUR 1.600 EUR
Restdarlehen gesamt 1.500 EUR 1.000 EUR 3.000 EUR 2.800 EUR 2.600 EUR
Geldwerter Vorteil nein nein ja ja nein
[1] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484, Rz. 4.

3 Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort

3.1 Marktüblicher Zinssatz als Bewertungsmaßstab

Sachbezüge werden mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (allgemeine Bewertungsregelung).[1] Bei Arbeitgeberdarlehen entspricht der "übliche Endpreis" dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen (sog....

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