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Praxis-Beispiele: Arbeitgeberdarlehen / 4 50-EUR-Freigrenze

Carola Hausen
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Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält am 30.9.2025 von seinem Arbeitgeber ein Darlehen von 20.000 EUR für private Zwecke (nicht Wohnungsbau) zu einem Zinssatz von 3,65 %. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 500 EUR zzgl. 3,65 % Zinsen zurückzuzahlen. Die Raten zzgl. Zinsen sollen am Monatsletzten mit der Entgeltabrechnung verrechnet werden. Die Tilgung beginnt am 30.10.2025. Die Vergabe von Darlehen gehört nicht zum Geschäftszweck des Arbeitgebers.

Ist die 50-EUR-Freigrenze auf den geldwerten Vorteil anwendbar?

Ergebnis

Die Zinsverbilligung gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn.

Für die Zinsverbilligung gibt es 3 Möglichkeiten der Ermittlung:

  1. Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes anhand nachgewiesener günstiger Marktkonditionen für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort (abzgl. 4 % Bewertungsabschlag) oder
  2. Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken) ohne Bewertungsabschlag oder
  3. Verwendung des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssatzes des entsprechenden Erhebungszeitraums (abzgl. 4 % Bewertungsabschlag).

Für Darlehen mit Vertragsabschluss ab 2003 gilt die MFI-Zinsstatistik. Maßgebend sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft". Zwischen den einzelnen Kreditarten ist zu differenzieren (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit).

Für September 2025 ist der zuletzt veröffentliche Zinssatz für Konsumentenkredite vom Juli 2025 mit 6,93 % heranzuziehen. Nach Abzug des Bewertungsabschlags von 4 % (= 0,28 %) ergibt sich ein Maßstabzinssatz von 6,65 %. Die Zinsverbilligung beträgt damit 3,00 % (6,65 % – 3,65 %).

 
Berechnung
Geldwerter Vorteil (3,0 % v. 20.000 EUR) 600 EUR
Davon 1/12 50 EUR

Auf diesen geldwerten Vorteil ist die 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar. Es dürfen keine weiteren geldwerten Vor...

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Zusammenfassung Überblick Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, gehören als Sachbezug grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Freigrenze gilt für ...

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