Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht. Belegschaftsaktien. Darlehen. Haustürgeschäft. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.

 

Orientierungssatz

  • Eine Verfallklausel für “alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen” erfasst den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Darlehens dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis für den Inhalt oder den Bestand des Darlehensvertrags ohne Bedeutung ist. Sind die Darlehenskonditionen wegen des Arbeitsverhältnisses günstiger als üblich oder wird das Darlehen vertragsgemäß ausschließlich zum Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft gewährt und die Darlehenssumme unmittelbar an die Aktiengesellschaft gezahlt, so besteht eine hinreichende Verbindung zum Arbeitsverhältnis.
  • Fördert der Arbeitgeber den Kauf von Belegschaftsaktien, deren “Notierung an der Börse” angekündigt wird, durch die Gewährung von zweckgebundenen zinsgünstigen Darlehen, ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken des Erwerbs nicht zum Börsenhandel zugelassener Aktien aufzuklären.
  • Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Aufklärungspflicht und erwirbt der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die angekündigte “Notierung an der Börse” Belegschaftsaktien, die weder zum amtlichen noch zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen werden, so hat er den Nachteil auszugleichen. Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.
  • Weder das Gebot der Kapitalerhaltung (§ 57 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) stehen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entgegen, wenn die Muttergesellschaft die als Arbeitgeberin fungierende Tochtergesellschaft auf sich verschmilzt und damit Gläubigerin der Darlehensforderung und Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs wird.
  • Ein widerrufliches Rechtsgeschäft iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG (jetzt: § 312 BGB nF) liegt nicht vor, wenn der Verbraucher durch Erklärungen, die ihm mit elektronischer Post (E-Mail) zugegangen sind, zur Abgabe einer vertragsbegründenden Willenserklärung bestimmt wird.
 

Normenkette

AktG §§ 57, 71; HausTWG § 1; BGB §§ 126a, 126b, 133, 145, 151, 157, 241-242, 249, 611; EGBGB Art. 229 § 5; UmwG § 20

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 2 Sa 46/04)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 24 Ca 7187/03)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2004 – 2 Sa 46/04 – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

Der Beklagte war vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 2003 als Softwareentwickler bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer GmbH, (künftig: Arbeitgeberin) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es in § 13 ua.:

“1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …”

Im Juli 1999 unterrichtete die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer über die für Mitte August 1999 beabsichtigte Gründung der klagenden Aktiengesellschaft als Holding und deren für Anfang des Jahres 2000 geplanten Börsengang an den Neuen Markt. Die Arbeitnehmer könnten Mitarbeiteraktien erwerben. Weitere Informationen erfolgten durch E-Mail vom 8. Oktober 1999. Am 19. Oktober 1999 erhielt der Beklagte eine EMail mit einem Vorvertrag über die Zeichnung von Aktien der Klägerin. Mit ihr wies die Arbeitgeberin auf die Möglichkeit hin, bis zu 50 % des Zeichnungsbetrags über ein Arbeitgeberdarlehen zu einem Zinssatz von 5 % zu finanzieren. Abschließend heißt es:

“Sollten Sie an einer solchen Finanzierung interessiert sein, bitten wir Sie, sich an die oben genannten Personen zu wenden und einen separaten Vertrag abzuschließen.”

Ende Oktober 1999 führte die Rechtsvorgängerin eine Mitarbeiterversammlung durch, auf der die Arbeitnehmer über die Zeichnung von Mitarbeiteraktien und die mögliche Darlehensfinanzierung informiert wurden. Am 11. November 1999 unterzeichnete der Beklagte einen Vorvertrag über die Zeichnung von Aktien der Klägerin zu einem Gesamtausgabebetrag von 30.000,00 Euro. Ebenfalls am 11. November 1999 schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 Euro, das ausweislich § 1 des Vertrags “für den Erwerb der R-Aktien” bestimmt war. Dort ist außerdem festgehalten, dass die Darlehensgewährung und der Fortbestand des Darlehens unmittelbar mit der Aktienzeichnung und Depotführung zusammenhingen. Nach § 2 des Vertrags war die Laufzeit des Darlehens bis zum 31. Dezember 2001 “maximal” befristet. Die Tilgung konnte frei gestaltet werden. Für den Fall der Veräußerung von Aktien vor Ablauf der Darlehenszeit, waren 50 % der anteiligen ursprünglichen Investitionssumme zurückzuführen. § 3 des Vertrags enthält den vereinbarten Zinssatz von 5 % pa. Bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens entstand keine Vorfälligkeitsentschädigung. Nach § 4 des Vertrags verzichtete die Arbeitgeberin wegen des Beschäftigungsverhältnisses auf die Gestellung von Sicherheiten.

Im Mai 2000 erwarb der Beklagte 6.000 Aktien der Klägerin zum Gesamtausgabepreis von 30.000,00 Euro. Die Darlehenssumme von 15.000,00 Euro wurde unmittelbar an die Klägerin ausbezahlt. Der Börsengang verzögerte sich. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2000 fragte der Beklagte bei der Arbeitgeberin unter dem “Thema: Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags” an, ob die Rückzahlung frühestens nach Ablauf der Haltefrist erfolgen könne. Daraufhin wurde ihm ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, sofern sich der Darlehensgeber für eine Verlängerung entscheiden sollte, könne dies erst nach Kenntnis des genauen Emissionstermins erfolgen. Als sich im April 2001 abzeichnete, dass eine Platzierung der Aktien zu akzeptablen Kursen nicht möglich war, wurde der Börsengang letztlich abgebrochen.

Am 20. Dezember 2001 versandte die Arbeitgeberin ua. an den Beklagten eine E-Mail zum “Thema: Verlängerung Darlehen und Rückzahlung”. Weiter heißt es auszugsweise:

“Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

für die Aktionäre, die bei Ihrem Arbeitgeber Darlehen für den Aktienkauf aufgenommen haben, stünde nach dem derzeit geltenden Vertrag eine Rückzahlung zum 31.12.2001 an.

Neben der bereits durchgeführten Zinssenkung für die Unternehmensdarlehen, haben wir entschieden, die Darlehensverträge so zu verlängern, dass die Rückzahlung der Darlehenssumme gestaffelt werden kann.

Um angesichts der derzeitigen Situation, die Rückzahlung zu erleichtern, gilt folgende Regelung:

Der Darlehensvertrag wird bis zum 31.12.2003 verlängert.

Das Jahr 2002 ist tilgungsfrei.

Die Zinszahlungen laufen mit derzeit 4 % p.a. auf das Restdarlehen bis zur Rückzahlung weiter.

Ab 2003 beginnt die Rückzahlung in Raten von je ¼ der Vertragssumme pro Quartal. Hierbei bitten wir Sie, diese jeweilige Summe im Laufe des Quartals zu überweisen, spätestens zum Ende des Quartals.”

Unter dem 18. Januar 2002 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt von dem Aktienzeichnungsvertrag und machte Schadensersatzansprüche geltend. Bei der Schadensberechnung führte er die Darlehenssumme als Schadensposten auf.

Die Arbeitgeberin buchte im Februar, Juni und September 2002 auf Grund der ihr erteilten Einzugsermächtigung die Darlehenszinsen vom Konto des Beklagten ab. Dem widersprach der Beklagte nicht. Im November 2002 widerrief er schriftlich gegenüber der Arbeitgeberin den Darlehensvertrag unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 forderte die Arbeitgeberin den Beklagten vergeblich auf, die “seit 31.03.2003” fällige erste Rate von 3.750,00 Euro sowie die seit 1. Oktober 2002 aufgelaufenen Zinsen zu zahlen.

Mit ihrer am 30. Juni 2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Arbeitgeberin zunächst Zahlung von 7.500,00 Euro verlangt und die Klageforderung jeweils im Anschluss an die in der E-Mail vom 20. Dezember 2001 genannten Fälligkeitsdaten bis zur Gesamtsumme des Darlehens erhöht. Am 29. September 2003 ist die Verschmelzung der Arbeitgeberin auf die Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf des Darlehensvertrags sei unwirksam, weil es sich um kein Haustürgeschäft iSv. § 1 HausTWG gehandelt habe. Die einzelvertragliche Verfallklausel erfasse den Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht, jedenfalls habe sie die Fristen gewahrt, da die Laufzeit des Darlehens gemäß ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2001 einvernehmlich verlängert worden sei. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Der Beklagte sei umfassend über alle für den Aktienerwerb und den Abschluss des Darlehensvertrags maßgeblichen Umstände aufgeklärt worden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 Euro nebst rückständigen Darlehenszinsen aus 15.000,00 Euro in Höhe von 450,00 Euro aus der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2003, weiter nebst rückständigen Darlehenszinsen aus 7.500,00 Euro in Höhe von 75,00 Euro aus der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003, weiter nebst rückständigen Darlehenszinsen aus 3.750,00 Euro in Höhe von 50,00 Euro aus der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2004, weiter nebst Zinsen in Höhe von 5 % pa. über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage bis zur Erhöhung der Klage mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003, weiter Zinsen in Höhe von 5 % pa. Über dem Basiszinssatz aus 11.250,00 Euro seit Rechtshängigkeit der mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 erhöhten Klage bis zur weiteren Erhöhung der Klage mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 sowie ab Rechtshängigkeit der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 erhöhten Klage Zinsen in Höhe von 5 % pa. über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte hat weder den Darlehensvertrag rechtswirksam widerrufen noch ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen Versäumung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist erloschen. In Betracht kommt aber ein Anspruch des Beklagten auf Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit. In der neuen Berufungsverhandlung wird aufzuklären sein, ob die ehemalige Arbeitgeberin ihr obliegende Aufklärungspflichten erfüllt hat. Als Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin hat die Klägerin für eine mögliche Ersatzpflicht einzustehen. Aktienrechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Personaldarlehens kommt nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (= § 607 BGB aF) in Betracht.

1. Der Beklagte hat mit der Arbeitgeberin am 11. November 1999 einen Darlehensvertrag geschlossen. Gegenstand war die Überlassung von 15.000,00 Euro gegen einen Jahreszins von 5 %. Die Kreditsumme hat der Beklagte durch die vereinbarte unmittelbare Zahlung an die Klägerin erhalten; er ist in Höhe des Darlehensbetrags von seinen Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag befreit worden. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig. Hierfür kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die zunächst bis 31. Dezember 2001 vereinbarte Laufzeit des Darlehens nach Maßgabe des Schreibens der Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2001 verlängert worden ist, nicht an. Das Darlehen war in jedem Fall, wenn nicht bereits zum Jahresende 2001, ab 31. März 2003 in vier gleich hohen Raten zurückzuzahlen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist die Klägerin Inhaberin der Rechte aus dem Darlehensvertrag geworden.

2. Der Widerruf des Beklagten vom 19. November 2002 hat den möglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin unberührt gelassen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat für die Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs zu Recht altes Recht angewandt. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen §§ 312 ff. BGB nF und §§ 491 ff. BGB nF zum Verbraucherdarlehensvertrag sind auf den Widerruf des bereits im November 1999 begründeten Dauerschuldverhältnisses nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nicht anzuwenden (vgl. BAG 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – BAGE 109, 22; 27. November 2003 – 2 AZR 177/03 – AP BGB § 312 Nr. 2).

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Parteien nach dem 31. Dezember 2001 keine Absprachen getroffen haben, die den Vertrag als insgesamt neues Schuldverhältnis erscheinen ließen und deshalb zur Anwendung des neuen Schuldrechts führten (vgl. BGH 7. Oktober 1997 – XI ZR 233/96 – WM 1997, 2353). Die von der Klägerin behauptete Vertragsänderung betrifft lediglich die Laufzeit und die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens sowie die Fortschreibung des bereits seit Oktober 2001 auf 4 % gesenkten Zinssatzes. Erklärtes Ziel war nicht die Begründung eines neuen Vertrags, sondern die Erleichterung der Rückzahlung der Darlehenssumme.

b) Dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht zu. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts entgegen der Revision nicht zu beanstanden.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des HausTWG durch die Vorschriften des VerbrKrG auch dann verdrängt werden, wenn ein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Kreditvertrag handelt, den ein Arbeitgeber – wie hier – mit seinem Arbeitnehmer zu einem Zinssatz abgeschlossen hat, der unter dem marktüblichen Satz liegt. Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob das HausTWG nach § 6 Nr. 1 HausTWG deshalb nicht anzuwenden ist, weil die Arbeitgeberin nicht geschäftsmäßig handelte. Offen bleiben kann auch, ob ein wirksamer Widerruf den Beklagten deshalb von der Rückzahlungspflicht befreit hätte, weil Darlehensvertrag und Aktienkaufvertrag möglicherweise als verbundenes Geschäft iSv. § 9 VerbrKrG (jetzt ausdrücklich: § 358 BGB) zu beurteilen sind und welche Rechtsfolgen der vom Beklagten erklärte Widerruf des Aktienkaufvertrags hatte (vgl. dazu BGH 14. Juni 2004 – II ZR 395/01 – BGHZ 159, 280). Es fehlt für beide Verträge jedenfalls an der typischen “Haustürsituation”, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

bb) Ein widerrufliches Rechtsgeschäft liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrags vor, wenn der Kunde (nach dem wortgleichen § 312 BGB nF: Verbraucher) zur Abgabe seiner vertragsbegründenden Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.

(1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden lediglich mündliche Verhandlungen erfasst. Eine solche Verhandlung beginnt nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Vielmehr wird jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden erfasst, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt bis hin zum tatsächlichen Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht besteht deshalb schon dann, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz zB lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluss aber erst später an einem anderen Ort erfolgt (vgl. BGH 16. Januar 1996 – XI ZR 116/95 – BGHZ 131, 385). Charakteristisch für die mündliche Verhandlung und das werbemäßige Ansprechen ist, dass sich eine Person mit dem möglichen Vertragspartner persönlich befasst und auf diese Weise unmittelbar Einfluss nimmt. Die Kontaktaufnahme muss mithin geeignet sein, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden/des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

Schriftliche Vertragsanbahnungen und schriftliche Kontakte werden dagegen schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG nicht erfasst. Dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG unterliegen damit keine Schreiben in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB). Bei ihnen handelt es sich um Erklärungen, die in einer zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Dazu gehören auch Erklärungen, die mit der elektronischen Post per Inter- und Intranet (E-Mail) abgegeben werden.

Die Ausklammerung der elektronischen Post aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG steht im Einklang mit dem mit dem Widerrufsrecht verfolgten Zweck. Der Kunde/Verbraucher soll nicht “überrumpelt” werden. Er soll Zeit haben, sich über den Inhalt eines angebotenen Vertrags kundig zu machen, um in Ruhe und unter Einholung weiterer Informationen sich über das Eingehen von Vertragspflichten schlüssig zu werden (vgl. BT-Drucks. 10/2876 S. 11). Bei ausschließlich oder vorrangig durch mündliche Erklärungen bestimmten Vertragsverhandlungen ist das nicht stets gewährleistet. Das gesetzliche Widerrufsrecht kompensiert dieses Defizit. Dem Verbraucher wird im Nachhinein ermöglicht, sich vom Vertrag zu lösen und so seine Interessen zur Geltung zu bringen (vgl. BT-Drucks. aaO). Die Vertragsanbahnung per Intra- oder Internet erzeugt eine solche Drucksituation nicht. Dem Kunden/Verbraucher verbleiben wie bei einem Schreiben in Papierform alle Möglichkeiten, sich über die angebotenen Vertragskonditionen zu informieren und sich vor dieser Entscheidung Rat einzuholen.

Für die Ansprache des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber am Arbeitsplatz gelten insoweit keine Besonderheiten. Der Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber über den am Arbeitsplatz eingerichteten Personal-Computer kommuniziert und ihn auf die Möglichkeit des Erwerbs von Belegschaftsaktien und deren Finanzierung durch ein Arbeitgeberdarlehen aufmerksam macht, kann sich dem zwar schwerlich entziehen. Das gilt aber für Schreiben des Arbeitgebers in Papierform in gleicher Weise. Es bleibt gleichwohl dem Arbeitnehmer überlassen, ob und wann er die an ihn gerichtete elektronische Post öffnet.

(2) Gemessen daran befand sich der Beklagte nicht in einer Situation, die der “mündlichen Verhandlung” entsprach, als er zum Abschluss der Verträge bestimmt worden ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat sich die Arbeitgeberin ausschließlich der elektronischen Kommunikation bedient. Sowohl der Aktienkauf als auch der Darlehensvertrag sind in dieser Form vorbereitet und begleitet worden; die Vertragsformulare sind als elektronische Dateien übermittelt worden. Die Information erfolgte im Intranet durch ein interaktives FAQ-Forum zum Stellen von Fragen und Abruf von Antworten auf häufig gestellte Fragen.

(3) Der Revision ist nichts anderes zu entnehmen.

(a) Das gilt zunächst hinsichtlich der im Oktober 1999 durchgeführten Mitarbeiterversammlung, bei der sowohl der Aktienerwerb als auch die Darlehensfinanzierung näher vorgestellt wurden. Auch wenn die Akzeptanz der Arbeitnehmer erhöht werden sollte, Aktien der Muttergesellschaft zu zeichnen und hierfür teilweise ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch zu nehmen, gefährdete eine solche Werbeveranstaltung die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Es fehlt an der persönlichen Einwirkung. Die mündlichen Erklärungen der Arbeitgeberin ergänzten lediglich die bereits vorliegenden schriftlichen Informationen.

(b) Eine “mündliche Verhandlung” ist auch nicht aus den vom Beklagten näher beschriebenen Umständen der Unterzeichnung und Übergabe des Darlehensvertrags am 11. November 1999 zu entnehmen. Hierzu macht er geltend, er habe den Darlehensvertrag nach der Mitarbeiterversammlung am 28. Oktober 1999 im Entwurf per EMail erhalten. Der Entwurf sei mit seinen Daten ergänzt, ausgedruckt, von ihm unterschrieben und der zuständigen Mitarbeiterin dann am 11. November 1999 übergeben worden. Damit beschreibt er lediglich das Zustandekommen des schriftlichen Darlehensvertrags. Anhaltspunkte, der Vertragsschluss beruhe auf vorangegangenen mündlichen Verhandlungen, ergeben sich daraus nicht.

cc) Ein Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG herleiten.

(1) Nach dieser Vorschrift besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Kunde/der Verbraucher zur Abgabe seiner Willenserklärung anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist. Eine Freizeitveranstaltung liegt vor, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitliche Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann. Dabei steht es gleich, ob die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ein ungehindertes Entfernen nicht ohne weiteres ermöglichen oder ob Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot das Gefühl erwecken, dem Veranstalter in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (BGH 26. März 1992 – I ZR 104/90 – WM 1992, 1294). Die Einräumung eines Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG soll damit sowohl dem Umstand Rechnung tragen, dass Gruppenzwang zu einem Vertragsschluss führen kann als auch der Erwägung, dass sich der Kunde/der Verbraucher situativ der Ansprache nur schwer entziehen kann.

(2) Derartige Zwänge können auch bei einer Mitarbeiterversammlung entstehen. Für die Einräumung eines Widerrufsrechts fehlt es jedoch an der typischen Situation der Vermengung von Freizeit und Geschäft. Eine betriebliche Mitarbeiterversammlung ist keine “Freizeitveranstaltung”.

3. Der mögliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht wegen Versäumung der in § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist von je zwei Monaten verfallen.

a) Die Verfallfrist gilt entgegen der Auffassung der Klägerin für den hier geltend gemachten Anspruch. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist zwar kein Anspruch “aus dem Arbeitsverhältnis”, weil er nicht auf dem Arbeitsvertrag beruht, sondern auf dem rechtlich selbständigen Darlehensvertrag. Er gehört aber zu den von der Verfallklausel erfassten Ansprüchen, die “mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen”.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfassen derartige Verfallklauseln regelmäßig alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur entfernter Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. Anderes gilt für Ansprüche aus selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen, für deren Inhalt oder Bestand das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist (vgl. Senat 20. Februar 2001 – 9 AZR 11/00 – BAGE 97, 65 zu § 16 BRTV Bau).

bb) Der Darlehensvertrag ist kein solcher selbstständiger Vertrag.

Zwar war das Arbeitsverhältnis nur der äußere Anlass, dem Beklagten für den Aktienerwerb der Muttergesellschaft das erforderliche Kapital teilweise zur Verfügung zu stellen, auch war die Laufzeit des Darlehens nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Dagegen erklären sich die Konditionen des Darlehens ausschließlich aus dem Arbeitsverhältnis. Das Darlehen war zinsgünstiger als üblich iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG. Der Beklagte konnte das Darlehen ohne Vorfälligkeitszinsen jederzeit zurückzahlen. Die Arbeitgeberin hatte zusätzlich unter ausdrücklichem Hinweis auf das Beschäftigungsverhältnis auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet.

Bestätigt wird der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis durch den Verwendungszweck des Darlehens. Es war ausschließlich für den Aktienerwerb der Muttergesellschaft bestimmt und sollte so mittelbar auch der Arbeitgeberin zugute kommen. Nach § 1 des Darlehensvertrags hing der Fortbestand des Darlehens unmittelbar mit der Aktienzeichnung und Depotführung zusammen. Die Umstände des Vertragsschlusses unterstreichen die enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis. Das Aktiengeschäft selbst wurde durch umfangreiche Informationen am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit vorgestellt. Gleiches gilt für dessen (teilweise) Finanzierung durch die Arbeitgeberin.

b) Die zur Vermeidung des Verfalls einzuhaltenden Geltendmachungsfristen sind für die fällig gewordenen Teilbeträge durch das Aufforderungsschreiben der Arbeitgeberin vom 13. Mai 2003 und die erhobenen Zahlungsklagen gewahrt. Soweit der Beklagte geltend macht, das gesamte Darlehen sei bereits zum 31. Dezember 2001 zur Rückzahlung fällig geworden, kann dem nicht zugestimmt werden.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Arbeitgeberin habe mit der E-Mail vom 20. Dezember 2001 dem Beklagten angeboten, die Laufzeit des Darlehens nach Maßgabe der dort genannten Bedingungen zu verlängern. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte der Abbuchung der Zinsen in den Monaten Februar, Juni und September 2002 nicht widersprochen hat. Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Das Schreiben der Arbeitgeberin wendet sich an die “Aktionärinnen und Aktionäre” und ist damit eine an eine Vielzahl von Erklärungsempfängern gerichtete sog. typische Willenserklärung, deren Auslegung durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist. Auslegungsfehler sind hier nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben ohne nähere Begründung als “Angebot” verstanden. Dem ist zuzustimmen, auch wenn das Schreiben diesen Begriff nicht enthält. Es ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang, nämlich dem Hinweis auf die “eigentliche” Fälligkeit der Darlehen zum 31. Dezember 2001, die “Verlängerung” der Darlehen sowie der Darstellung der nunmehr geltenden Regelungen. Der Wunsch nach Vertragsänderung wird insbesondere durch das erklärte Ziel deutlich, den Darlehensnehmern solle die Rückzahlung erleichtert werden.

cc) Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent angenommen.

Die Auslegung seines Verhaltens betrifft eine sog. nichttypische Willenserklärung. Die Auslegung solcher Willenserklärungen ist Sache der Tatsachengerichte und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 18. Februar 1992 – 9 AZR 611/90 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 98). Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.

(1) Eine Willenserklärung kann auch in einem konkludenten Tun oder Unterlassen liegen. Allerdings setzt dies einen konkreten Geschehenszusammenhang voraus, aus dem unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls auf einen Erklärungswert geschlossen werden kann. Auch für die konkludente Willenserklärung ist insoweit entscheidend, wie sie von dem Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (vgl. BAG 19. Juni 1986 – 2 AZR 565/85 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 16 = EzA KSchG § 2 Nr. 7; 9. Juli 2003 – 10 AZR 564/02 – BAGReport 2004, 307). Ein schlüssiges Verhalten kann auch dann als Willenserklärung gewertet werden wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, sein Verhalten könne als Willenserklärung aufgefasst werden und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG 9. März 2005 – 5 AZR 231/04 –).

(2) Nach §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag mit der Annahme des Vertragsantrags zustande, wobei die Annahmeerklärung dem Vertragspartner regelmäßig zugehen muss. Hiervon macht § 151 Satz 1 BGB eine Ausnahme. Der Vertrag kommt auch ohne Zugang der Annahmeerklärung zustande, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Nach der Verkehrssitte ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung regelmäßig entbehrlich, wenn ein dem Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft in Frage steht (BGH 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99 – WM 1999, 2477).

Ob die “Darlehensverlängerung” ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen aus der Sicht eines objektiven Dritten (§ 133 BGB), dass der Beklagte das Angebot der Arbeitgeberin angenommen und diese auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.

Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beklagte auf das Angebot der Arbeitgeberin über die geänderten Darlehenskonditionen zwar nicht ausdrücklich reagiert hat. Er hätte dann aber – eine unveränderte Vertragssituation unterstellt – eine aus Sicht der Arbeitgeberin gebotene Handlung unterlassen. Denn er hat das Darlehen trotz der an sich zum 1. Januar 2002 geschuldeten Rückzahlung nicht zurückgeführt. Da er zusätzlich der erstmaligen Abbuchung der Zinsen im Februar 2002 nicht widersprach, konnte und musste die Arbeitgeberin davon ausgehen, der Beklagte sei mit den neuen Konditionen einverstanden.

Dieses Verständnis drängte sich insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 7. Dezember 2000 auf. Auf den dort geäußerten Wunsch nach einer Verschiebung der Rückzahlung hat die Arbeitgeberin zwar hinhaltend reagiert, indem sie äußerte, über eine Darlehensverlängerung könne erst nach Kenntnis des genauen Emissionstermins entschieden werden. Das Schreiben des Beklagten zeigt aber sein erhebliches Interesse an einer späteren Rückzahlung. Auch nachdem der geplante Börsengang aufgegeben worden war, konnte ihm nur daran gelegen sein, die Laufzeit des Darlehens zu verlängern.

Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 18. Januar 2002 betreffend Widerruf/Rücktritt vom Aktienkaufvertrag zutreffend berücksichtigt. Denn der Beklagte hat dort zwar Ersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht, die Darlehenssumme selbst hat er aber lediglich als Schadensposition angesetzt.

4. Ist der Beklagte danach grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen verpflichtet, kann der Senat gleichwohl nicht in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist nicht ausgeschlossen, dass die von ihm geltend gemachte Einwendung, die Arbeitgeberin habe ihr obliegende Aufklärungspflichten verletzt, durchgreift und er deshalb von dieser Verpflichtung freigestellt ist.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, mögliche Ersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten seien nicht zu prüfen, weil der Beklagte den behaupteten Schaden nicht beziffert habe. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

aa) Die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten, die zum Abschluss eines sonst nicht geschlossenen Vertrags führt, begründet eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss. Zu ersetzen ist das negative Interesse (Vertrauensschaden). Der Geschädigte ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Handelt es sich bei dem eingegangenen Vertrag um einen Darlehensvertrag, ist dieser rückgängig zu machen (vgl. BGH 8. Juni 1978 – III ZR 136/76 – BGHZ 72, 92; 18. April 1988 – II ZR 251/87 – WM 1988, 895; 27. Juni 2000 – XI ZR 174/99 – WM 2000, 1685). Das Darlehen ist zurückzuzahlen, dem Darlehensnehmer verbleibt der Ersatz der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vermögenseinbußen. Dazu bedarf es der Bezifferung, deren Fehlen vom Landesarbeitsgericht beanstandet worden ist.

bb) Der Darlehensnehmer wird jedoch weitergehend nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) auch von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens befreit, wenn er ohne die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht weder den Darlehensvertrag noch den finanzierten Vertrag geschlossen hätte. Sein Anspruch richtet sich dann auf Befreiung von der eingegangenen Darlehensverpflichtung als solcher (vgl. BGH 21. Juli 2003 – II ZR 387/02 – BGHZ 156, 46; 14. Juni 2004 – II ZR 395/01 – BGHZ 159, 280), den er im Wege der Einwendung dem erhobenen Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.

Einen solchen Sachverhalt macht der Beklagte geltend. Nach seinem Vorbringen hätte er, wenn er über die Risiken des Erwerbs nicht börsennotierter Aktien informiert worden wäre, keine Aktien der Muttergesellschaft gezeichnet und für den Erwerb der am Markt nicht handelbaren Aktien kein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen. Sein behaupteter Schaden besteht daher nicht nur in den für das Darlehen aufgewendeten Zinsen und sonstigen Kreditkosten, sondern zusätzlich in der Belastung mit der wirtschaftlich sinnlos eingegangenen Darlehensverpflichtung.

b) Das Bestehen eines entsprechenden Ersatzanspruchs ist nicht auszuschließen.

aa) Aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten. Der Arbeitgeber hat auf Grund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB nF ausdrücklich anerkannte Verpflichtung wurde bisher unter dem Begriff Fürsorgepflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet. Dabei obliegt dem Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (allgemeine Meinung, vgl. ErfK/Preis 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 779). Er hat jedoch unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – NZA 2005, 1298). Weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers können sich im Einzelfall ergeben. Sie sind regelmäßig das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 339/00 – AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62). Das Bestehen einer solchen besonderen Aufklärungspflicht des Arbeitgebers ist insbesondere dann zu bejahen, wenn das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers wegen der Art des in Rede stehenden Geschäfts anerkannt ist.

bb) Im Allgemeinen ist vor der Gewährung eines Darlehens der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Risiken der Verwendung der Darlehenssumme aufzuklären (vgl. zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank BGH 27. Juni 2000 – XI ZR 174/99 – WM 2000, 1685 mwN). Anders ist es jedoch, sobald die Gewährung des Darlehens an einen bestimmten, im Interesse des Arbeitgebers liegenden Verwendungszweck gebunden ist. Hier gebietet schon des Integritätsinteresse, dass der Arbeitnehmer redlicherweise Aufklärung erwarten darf. Soll das Darlehen zudem – wie hier – ausschließlich dem Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft des Arbeitgebers dienen, besteht ein rechtlich in § 31 Abs. 1 WpHG anerkanntes besonderes Schutzbedürfnis. Nach § 31 Abs. 2 WpHG sind vor der Veräußerung von Aktien als Wertpapierdienstleistung und vor der Gewährung eines Darlehens als Wertpapiernebendienstleistung “alle zweckdienlichen Informationen” mitzuteilen.

(1) Für die Vermittlung nicht börsennotierter Aktien ist anerkannt, dass der potentielle Käufer nicht nur auf den Umstand der fehlenden Börseneinführung hinzuweisen ist. Es sind zusätzlich die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen zu erläutern. Insbesondere gehört dazu die ausdrückliche Information, dass ohne Zulassung der Aktie zu einem Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird (§ 2 Abs. 5 WpHG), die Unternehmensbeteiligung ein über das übliche Kursrisiko hinausgehendes zusätzliche Risiko birgt, wirtschaftlich nicht verwertet werden zu können (LG Hamburg 4. Dezember 1997 – 327 O 143/97 – NJW-RR 1999, 556; OLG Oldenburg 6. September 2002 – 6 U 66/02 – NJW-RR 2003, 179; LG Berlin 15. Oktober 2003 – 28 O 588/02 – VuR 2004, 20; Hanseatisches OLG Hamburg 16. Januar 2004 – 14 U 135/03 – OLGR Hamburg 2005, 109; KG Berlin 20. Dezember 2004 – 8 U 126/04 – KGR Berlin 2005, 424; zur Vermittlung von sog. Penny Stocks BGH 22. Januar 1991 – XI ZR 151/89 – WM 1991, 315).

(2) Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht an der Börse notierte Aktien an, so bleiben dessen Aufklärungspflichten über das Risiko des von ihm mittels Darlehen unterstützten Wertpapierkaufs nicht hinter dem Maß zurück, das außerhalb des Arbeitsverhältnisses gilt. Ein Arbeitgeber, der Belegschaftsaktien ausgibt, nimmt das Vertrauen der Belegschaft in seine Seriosität in Anspruch. Der Arbeitnehmer kann und muss nicht damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ihn durch das zusätzliche Angebot der Darlehensfinanzierung dem Risiko wirtschaftlich sinnloser Investitionen aussetzt. Das Gebot der Rücksichtnahme schließt vor allem die Unterrichtung über die besonderen Gefahren ein, die bei einem Scheitern des beabsichtigten Börsengangs bestehen, weil die Aktien nicht an einem von staatlichen Stellen überwachten Markt gehandelt und keine Börsenpreise ermittelt werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen iSv. § 2 Abs. 4 WpHG ist; denn die Aufklärungspflicht beruht nicht auf § 31 WpHG, sondern ergibt sich aus der Stellung als Arbeitgeber.

c) Gemessen daran war die Arbeitgeberin gehalten, den Beklagten über die Risiken eines Erwerbs nicht börsennotierter Aktien zu informieren.

aa) Die Klägerin selbst geht davon aus, dass sie als Emittentin und Muttergesellschaft der damaligen Arbeitgeberin alle notwendigen Hinweise und Informationen gegeben hat. Ist das der Fall, so entlastet das zugleich die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten. Fehlt es jedoch daran, dann hätte jedenfalls diese die gebotenen Informationen geben müssen. Die dagegen gerichteten Erwägungen der Klägerin überzeugen nicht. Denn die Arbeitgeberin hat als Darlehensgeberin den Erwerb der Aktien gefördert; mit der Zweckbindung des Darlehens hat sie ihre neutrale Position als bloße Geldgeberin verlassen und durch die günstigen Darlehenskonditionen einen zusätzlichen im eigenen Interesse liegenden Anreiz zur Zeichnung geschaffen (vgl. LG Marburg 12. Februar 2002 – 1 O 396/01 – VuR 2002, 181 mit Anm. Kutschke).

Daran ändert das Vorbringen der Klägerin in der Revision nichts, die Arbeitgeberin habe lediglich die Informationen der Muttergesellschaft per E-Mail an die Arbeitnehmer übermittelt und Informationsveranstaltungen in ihren Räumen gestattet. Auch aus einem solchen Engagement wird der Gleichlauf ihrer Interessen mit denen der Klägerin deutlich. Die Arbeitgeberin hätte dann für Anbahnung und Abschluss der Verträge ihre Organisation teilweise selbst genutzt, teilweise der Klägerin zur Verfügung gestellt und dieser das Forum zur Ansprache der Arbeitnehmer durch E-Mail und Abhaltung einer “Mitarbeiterversammlung” eröffnet. Ein sachlicher Grund, sie deshalb von eigenen Aufklärungspflichten zu befreien, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH 21. Juli 2003 – II ZR 387/02 – BGHZ 156, 46).

5. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen dem möglichen Freistellungsanspruch des Beklagten keine zwingenden Grundsätze des Aktienrechts entgegen.

a) Der gegen die Arbeitgeberin möglicherweise entstandene Ersatzanspruch des Beklagten richtete sich auf Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien. Die Arbeitgeberin wäre dann Inhaberin der Wertpapiere geworden, während der Klägerin, der die Arbeitgeberin die Darlehenssumme unmittelbar zugewendet hatte, der Kaufpreis als Einlage in voller Höhe verblieben wäre. Mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ist das Vermögen der Arbeitgeberin einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Wirtschaftlich führt die von ihr geschuldete Erfüllung des Schadensersatzanspruchs zu einer Rückgewähr der Einlage von 15.000,00 Euro und zu einem Erwerb eigener Aktien (sog. formaler Aktienerwerb, vgl. BGH 9. Mai 2005 – II ZR 287/02 – WM 2005, 1358).

b) Gleichwohl ist die Verbindlichkeit der Arbeitgeberin auf die Klägerin übergegangen.

aa) Die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger können sich ihrer Verpflichtungen grundsätzlich nicht entledigen. Die infolge der Verschmelzung eingetretene Erschwerung der Erfüllbarkeit einer Verpflichtung entlastet den übernehmenden Rechtsträger deshalb regelmäßig nicht (vgl. Grunewald in Lutter UmwG 3. Aufl. § 21 Rn. 5; Marsch-Barner in Kallmeyer Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 21 Rn. 1). Ausgenommen von der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung angeordneten Gesamtrechtsnachfolge sind lediglich Ansprüche oder Verbindlichkeiten, deren Erlöschen ausdrücklich bestimmt ist oder die ihrer Natur nach nicht auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (so schon zum alten Recht: RG 27. Mai 1932 – II 332/31 – RGZ 136, 313). Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor; er ergibt sich nicht aus aktienrechtlichen Bestimmungen.

bb) Das Gebot der Kapitalerhaltung (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) können der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs entgegenstehen, der sich auf die Befreiung von den Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag richtet (vgl. BGH 9. Mai 2005 – II ZR 287/02 – WM 2005, 1358 mwN). Um einen solchen originär gegen die Klägerin als Aktiengesellschaft bestehenden Ersatzanspruch geht es jedoch nicht. Die Klägerin ist nur als Gesamtrechtsnachfolgerin dem möglichen Ersatzanspruch des Beklagten gegenüber der übernommenen und erloschenen vormaligen Arbeitgeberin ausgesetzt. Maßgeblich ist hier somit § 71 Abs. 1 Nr. 5 AktG. Diese Norm lässt den Erwerb eigener Aktien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu. Dabei steht es gleich, ob die übernommene Gesellschaft bereits Inhaberin der Aktien war oder ob sie im Zuge der Erfüllung eines geschuldeten Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Rückgewähr der Aktien hatte. Insoweit greift auch das Gebot der Vermögensbindung nicht. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien nicht als Einlagenrückgewähr.

6. Da der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann, ob wegen Verletzung von Aufklärungspflichten ein Freistellungsanspruch des Beklagten besteht, bedarf es der Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Festzustellen ist, ob die Arbeitgeberin schuldhaft ihre Informationspflichten verletzt hat und ob ihre unzureichende Aufklärung ursächlich für die Darlehensaufnahme des Beklagten geworden ist.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die sachgerechte umfassende Aufklärung des Beklagten ergeben soll, liegt bei der Klägerin (vgl. BAG 17. Oktober 2000 – 3 AZR 69/99 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71). Das gilt auch für den von ihr zu führenden Entlastungsbeweis, die Arbeitgeberin habe nicht schuldhaft gehandelt (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169).

(1) Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin spricht viel für eine unzureichende Aufklärung. Der Beklagte scheint zwar darüber informiert worden zu sein, dass das “Wann” – der Zeitpunkt des Börsengangs – nicht mit Gewissheit angegeben werden könne, weil er von vielfachen Faktoren abhängig sei. Das Risiko einer zeitlichen Verschiebung ist aber ein anderes Risiko als das Absagen des Börsengangs.

(2) Geringere Anforderungen an die Aufklärungspflichten ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deswegen, weil der Beklagte Hochschulabsolvent mit dem Studienabschluss Diplom-Ingenieur ist.

bb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden treffen den Beklagten. Dabei kommt ihm die “Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens” zugute. Es gilt der Grundsatz, dass eine richtig informierte Partei sich interessengerecht verhält (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – BAGE 101, 75; Senat 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – BAGE 109, 294). Insoweit wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen haben, ob es davon überzeugt ist, dass der Aufklärungsmangel für den Entschluss des Beklagten ursächlich war, Aktien im Wert von insgesamt 30.000,00 Euro zu zeichnen und zur Hälfte mit dem Arbeitgeberdarlehen zu finanzieren.

b) Das Landesarbeitsgericht wird außerdem Inhalt und Reichweite der in § 13 des Arbeitsvertrags vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist für den Freistellungsanspruch des Beklagten zu prüfen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Freistellungsanspruch im Wege der Einwendung geltend zu machen ist und dass dessen gerichtliche Verfolgung die Erhebung einer negativen Feststellungsklage verlangt.

 

Unterschriften

Düwell, Krasshöfer, Reinecke, Kappes, Preuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 1493062

BAGE 2007, 104

BB 2006, 2088

DB 2006, 1217

NWB 2006, 3308

EBE/BAG 2006, 2

FA 2007, 89

NZA 2006, 545

ZIP 2006, 866

AG 2006, 632

AP, 0

EzA-SD 2006, 9

EzA

MDR 2006, 877

AUR 2006, 170

ZBB 2006, 212

SPA 2006, 6

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