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Bürgerliches Gesetzbuch / § 126a Elektronische Form

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(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner[1] [Bis 31.07.2022: einer] qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

 

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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