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OLG Celle Urteil vom 16.01.2007 - 16 U 160/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGH v. 20.2.1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 390 f. = MDR 1997, 628).

2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft.

3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(en) zum Kauf einer Eigentumswohnung) und werden mehrere (hier: 25) Beratungsfehler gerügt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnis vom letzten Beratungsfehler, sondern bereits dann, wenn so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint.

4. Sowohl eine unklare Sach- als auch eine schwierige und ungeklärte Rechtslage können die Erhebung einer Klage als unzumutbar erscheinen lassen.

5. Sofern - auch im Güteverfahren - Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie nur durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 11741/05).

 

Normenkette

BGB §§ 126a, § 199 ff., § 204

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.06.2006; Aktenzeichen 13 O 305/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2007; Aktenzeichen V ZR 25/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.6.2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen eine Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in ...

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