
Zusammenfassung
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und zugleich die Kernleistung des Systems der Winterbauförderung. Es wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Es soll dazu beitragen, deren Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate aufrechtzuerhalten.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit für das Saison-Kurzarbeitergeld regelt § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG den Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in § 101 SGB III geregelt. Daneben gelten die allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (§§ 95–100 SGB III und §§ 104–108 SGB III). Nähere Regelungen zu den in das Leistungssystem einbezogenen Baubetrieben enthält die Baubetriebe-Verordnung.
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld infolge der COVID-19-Pandemie sind in der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) näher bestimmt; die modifizierte Verlängerung dieser Regelungen ab 1.1.2021 erfolgt durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung".
Arbeitsrecht
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist Kernbestandteil der Winterbauförderung. Es wird im Bauhauptgewerbe und im Baunebengewerbe, d. h. im Dachdeckerhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau und im Gerüstbauerhandwerk gezahlt. Im Gerüstbauerhandwerk fehlt es allerdings noch an den tarifvertraglichen Voraussetzungen. Die Arbeitnehmer dieser Branche können das Saison-Kurzarbeitergeld deshalb nach einer bis zum 31.3.2021 befristeten Sonderregelung nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen.[1] Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks streben aber an, durch Änderung ihrer tarifvertraglichen Regelungen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, ab April 2021 die allgemeinen Regelungen des Saison-Kurzarbeitergeldes anwenden zu können.
Lohnsteuer
Das an einen Steuerpflichtigen gezahlte Saison-Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung steuerfrei.[1] Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung
1 Leistungsvoraussetzungen
Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der
- dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder
- dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau)
angehört.[1] Im Gerüstbauerhandwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1.11. und endet am 31.3. des Folgejahres.[2]
Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der erheblich ist, d. h. auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen.[3]
Persönliche Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind.[4]
2 Leistungsumfang
Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.[1] Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend.[2] Danach beträgt die Leistung
- für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
- für die übrigen Arbeitnehmer 60 %
des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.
2.1 Beginn
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt die vorrangig einzusetzenden Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht. Im Gerüstbauerhandwerk wird Saison-Kurzarbeitergeld erst ab der 151. Ausfallstunde gezahlt.
2.2 Dauer
Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der durchgehenden Kurzarbeit gewertet.[1]
2.3 Beitragsberechnung/-tragung
Bei Kurzarbeit ist für die Be...
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