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Progressionsvorbehalt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Lohnersatzleistungen werden oft steuerfrei gezahlt und erhöhen so die steuerliche Leistungsfähigkeit. Um Bezieher von Lohnersatzleistungen finanziell nicht besser zu stellen als Steuerpflichtige, die in gleicher Höhe steuer- und abgabenpflichtige Einkünfte erhalten, wurde der Progressionsvorbehalt geschaffen, der zu einem erhöhten Steuersatz führt. Zuständig für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ist das Finanzamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Grundlage für den Progressionsvorbehalt ist § 32b EStG; R 32b LStR und H 32b LStH ergänzen die Rechtsvorschrift.

Lohnsteuer

1 Steuerfreie Entgeltersatzleistungen

Bestimmte vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt:

  • Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld[1],
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz[2],
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG[3],
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.[4]

Steuerfrei sind auch weitere Entgeltersatzleistungen, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von der dafür zuständigen Stelle (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse) gezahlt werden, z. B.

  • Arbeitslosengeld[5],
  • Krankengeld aus den gesetzlichen Krankenversicherungen[6],
  • Mutterschaftsgeld.[7]
[1] § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[2] § 3 Nr. 28 EStG,

s. Altersteilzeit.

[3] § 3 Nr. 25 EStG
[4] § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG.
[5] § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[6] § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG,

Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, s. BFH, Urteil v. 13.11.2014, III R 36/13, BStBl 2015 II S. 563.

[7] § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG.

2 Anwendung des Progressionsvorbehalts

Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes werden die o. a. Entgeltersatzleistungen sowie die weiteren zu berücksichtigenden Einkommensteile dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Für das sich s...

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