Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, sind unter bestimmten Umständen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen. Ausschlaggebend hierfür ist die sog. Märzklausel.
Sozialversicherung: Die Märzklausel ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt.
- Einmalzahlungen: Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel
- Einmalzahlungen: Märzklausel
- Einmalzahlungen: Beitragsberechnung
- Nachzahlung: Weihnachtsgeld im März des Folgejahres (Beitragsbemessungsgrenze wird überschritten)
- Nachzahlung: Prämie im März des Folgejahres (Beitragsbemessungsgrenze wird überschritten)
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