Begriff

Zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts, können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für zu erwartende, erhöhte Aufwendungen beantragen. Dieser Lohnsteuerfreibetrag wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal an die ELStAM-Datenbank übermittelt. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln – inklusive der eingetragenen Freibeträge.

Für bestimmte Aufwendungen gilt eine 600-EUR-Antragsgrenze, z. B. für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben oder Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen). Andere Aufwendungen bzw. Freibeträge sind unbeschränkt eintragungsfähig; z. B. der Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbetrag oder der Erhöhungsbetrag, den Alleinerziehende für das zweite und jedes weitere Kind erhalten können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anforderungen zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags beim Lohnsteuerabzug regelt § 39a EStG, sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Verwaltungsanweisungen für das Verfahren zur Berücksichtigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags enthält R 39a LStR. Das BMF hat aufgrund der zum flächendeckenden Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens bestehenden Besonderheiten ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, siehe BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 für die Einbeziehung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren. Praktische Anwendungshinweise zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634 veröffentlicht. Die Anwendung der 2-jährigen Gültigkeitsdauer von Freibeträgen ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 21.5.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001, BStBl 2015 I S. 488; die 2-jährige Gültigkeit des Faktorverfahrens aus § 52 Abs. 37a EStG.

 

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