6.2.1 Folgen

 

Rz. 43

Genehmigt der Arbeitgeber den Antrag auf Freistellung zum Bildungsurlaub, so bringt der Arbeitgeber damit sein Einverständnis mit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der von ihm gewählten Bildungsveranstaltung zum gewünschten Termin zum Ausdruck. Der Arbeitnehmer darf dann seinem Arbeitsplatz in diesem Zeitraum fernbleiben und an der Veranstaltung teilnehmen. In der Regel ist nach Abschluss der Bildungsmaßnahme die Vorlage einer Teilnahmebestätigung erforderlich.

6.2.2 Widerruf

 

Rz. 44

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die Genehmigung des Bildungsurlaubs gebunden und kann diese Erklärung weder zurücknehmen noch den Arbeitnehmer aus dem Bildungsurlaub zurückrufen.[1] Einige Gesetze zum Bildungsurlaub sehen allerdings eine Widerrufsmöglichkeit des Arbeitgebers für bereits genehmigten Bildungsurlaub vor. So regelt § 7 Abs. 6 BzG BW (vgl. auch § 6 Abs. 7 ThürBfG), dass der Arbeitgeber in dringenden Fällen die Zustimmung zu einer bereits genehmigten Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen kann, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrags eine Ablehnung ermöglicht hätten. Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen unvermeidbaren Kosten der oder des Beschäftigten einschließlich der Stornierungskosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber. Ansonsten ist ein Widerruf des genehmigten Bildungsurlaubs nur bei Vorliegen betrieblicher Notfälle nach § 242 BGB möglich.[2]

Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des Bildungsurlaubs ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der beantragten Bildungsfreistellung arbeitsfähig ist. Erkrankt der Arbeitnehmer vor oder während der Veranstaltung, so besteht i. d. R. ein Anspruch auf Ersatzfreistellung. So regelt etwa § 3 Abs. 4 BzG BW, dass bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet wird (vgl. etwa auch § 12 Hbg BiUrlG, § 3 Abs. 3 MV BfG, § 7 NBildUG, § 3 Abs. 5 AWbG NW, § 3 Abs. 6 SBFG, § 8 WBG SH, § 2 Abs. 4 (BiZeitG B)).

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