(1) Der Anspruch auf Bildungszeit nach diesem Gesetz ist gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber neun[1] [Bis 30.06.2021: acht] Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch[2] geltend zu machen.

 

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 Bundesurlaubsgesetzes oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.

 

(3) Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn zehn Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde. 2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 1 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit der Hälfte und nicht mehr als 30 Stunden mit Dreiviertel zu berücksichtigen.[3]

 

(4) 1Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigten nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. [4] [Bis 30.06.2021: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigten nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch[5]. ] 2Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen oder elektronischen[6] Darlegung der Gründe. 3Teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt. 4Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Schiedsstelle angerufen worden ist. 5In einem solchen Fall entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch. 6Sind im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt, entfällt die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe einer Ablehnung. 7Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 6 wird entsprechend Absatz 3 Satz 2 verfahren. 8Satz 6 gilt nicht, wenn die oder der antragstellende Beschäftige die schriftliche oder elektronische Darlegung der Ablehnungsgründe verlangt. 9Die Einforderung einer schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Ablehnungsgründe muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablehnung des Antrags schriftlich oder elektronisch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber übermittelt werden.[7]

 

(5) 1Die ordnungsgemäße Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gegenüber nach deren Beendigung nachzuweisen. 2Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsmaßnahme zu erteilen. 3Erfolgt der Nachweis nicht spätestens acht Wochen nach Beendigung der Bildungsveranstaltung, verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 1 Absatz 1 Satz 2, es sei denn, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.[8]

 

(6) 1Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen die Zustimmung zu einer bereits genehmigten Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrags gemäß Absatz 2 eine Ablehnung ermöglicht hätte. 2Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen unvermeidbaren Kosten der oder des Beschäftigten einschließlich der Stornierungskosten trägt in diesem Fall die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

 

(7)[9] 1Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen für:

 

1.

die Beantragung von Bildungszeit nach Absatz 1,

 

2.

die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 4 sowie

 

3.

den Teilnahmenachweis nach Absatz 5.

2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, müssen diese verwendet werden. 3Die Formulare können sowohl schriftlich als auch elektronisch genutzt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[6] Eingefügt durch Geset...

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