(1) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend zu machen. 2Die Bescheinigung nach § 8 Abs. 3 ist beizufügen.

 

(2) Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung zu dem vom Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn

 

1.

die Frist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt wurde,

 

2.

dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen,

 

3.

in Betrieben von Unternehmen mit bis zu fünfundzwanzig Beschäftigten bereits fünf Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme nach Absatz 4 zugestimmt hat,

 

4.

in Betrieben von Unternehmen mit mehr als fünfundzwanzig und bis zu fünfzig Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme nach Absatz 4 zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat oder

 

5.

in Betrieben von Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme der Arbeitgeber nach Absatz 4 zugestimmt hat, die Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat.

Für die Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 gilt § 3 Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.

 

(3) Entgegenstehende dringende betriebliche Belange nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch gegeben, wenn der Betrieb sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befi ndet; wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn

 

1.

über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder das Unternehmen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder

 

2.

das Unternehmen aufgrund einer Verwaltungsentscheidung mittelbar oder unmittelbar Mittel aus öffentlichen Haushalten erhält, die zur Stützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind.

 

(4) 1Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich mit. 2Im Fall einer Ablehnung sind die geltend gemachten Gründe schriftlich zu erläutern. 3Teilt der Arbeitgeber innerhalb der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung mit oder erfolgt eine Ablehnung nicht schriftlich oder ohne Erläuterung, so gilt die Zustimmung zur Bildungsfreistellung als erteilt.

 

(5) 1Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 2Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen.

 

(6) 1Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten auf dessen Verlangen schriftlich zu bescheinigen, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr nach diesem Gesetz freigestellt wurde. 2Anrechnungen nach § 5 Abs. 2 sind in die Bescheinigung aufzunehmen.

 

(7) 1Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Ablehnung des Antrags auf Bildungsfreistellung berechtigt hätten. 2In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Schaden zu ersetzen, den der Beschäftigte dadurch erleidet, dass er auf die bereits erteilte Zustimmung zu der Bildungsfreistellung vertraut hat.

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