(1) 1Ist die erstmalige Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes nichtig oder ist sie nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen worden, so hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn im Falle des

 

1.

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes schriftlich zu bestätigen,

 

2.

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu bestätigen, oder

 

3.

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachträglich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen wird.

 

(2) 1In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2Vor der Rücknahme soll die Beamtin oder der Beamte gehört werden. 3Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich.

 

(3) 1Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot nach Abs. 1 oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. 2Die gewährten Leistungen können der oder dem Ernannten belassen werden.

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