(1) 1Beschäftigte können bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. 2Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. 3Ab dem dritten Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. 4Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. 5Arbeitsfreie Zeiten sind insbesondere

 

1.

unbezahlter Urlaub,

 

2.

tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt,

 

3.

arbeitsfreie Samstage,

 

4.

Freizeitausgleich der Beschäftigten auf grund geleisteter Überstunden.

6Die Beschäftigten haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub.

 

(2) 1In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. 2Die über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Freistellung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.

 

(3) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 beträgt der Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte zur Teilnahme an Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schulabschluss nachzuholen.

 

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.

 

(5) 1Der Anspruch auf Freistellung ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. 2Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn kann der Anspruch auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr übertragen und mit dem Anspruch aus diesem zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). 3Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann seine Zustimmung zum Ansparen nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen. 4Darüber hinaus kann die Zustimmung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. 5Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch[1] mitzuteilen.

 

(6) Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.

 

(7) Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

 

(8) Für die Zeit der Freistellung ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.

 

(9) Weitergehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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