(1) 1Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. 2Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

 

(2) Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich.

 

(3) 1Für die Beschäftigten an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung von Schülerinnen oder Schülern betraut sind, erfolgt eine Freistellung nur in den unterrichtsfreien Zeiten. 2Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen.

 

(4) Erkrankt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der Inanspruchnahme der Bildungszeit, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet.

 

(5) Hat die Beschäftigte oder der Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres den Bildungszeitanspruch nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

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