Besondere Bedeutung hat das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Kurzarbeitergeldbeziehers in der Kranken- und Pflegeversicherung insbesondere dann, wenn "Kurzarbeit Null" geleistet und neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Soweit neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin fort.

Der Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft gilt unabhängig von der Form des bezogenen Kurzarbeitergeldes; also gleichermaßen für das nach § 95 SGB III beanspruchbare Konjunktur-Kurzarbeitergeld als auch für das nach § 101 SGB III zu beanspruchende Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit.

1.1 Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Soweit das Arbeitsentgelt von Beschäftigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet und daher der Beschäftigte krankenversicherungsfrei ist, tritt auch bei Verringerung des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit unter die JAEG keine Krankenversicherungspflicht ein.

Auswirkung des Transferkurzarbeitergeldes

Abweichend von diesem Grundsatz gilt allerdings in den Fällen etwas anderes, in denen "Transferkurzarbeitergeld"[1] gezahlt wird. Dieses Transferkurzarbeitergeld ist für die Beurteilung der Überschreitung der JAEG vergleichbar mit dem früheren "Strukturkurzarbeitergeld". Dieses wird insbesondere zur Vermeidung von Entlassungen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen gezahlt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer u. a. von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.

Wegen der Vergleichbarkeit der Verhältnisse von Strukturkurzarbeit und Transferkurzarbeit ist insofern auch der Bezug von Transferkurzarbeitergeld nicht als vorübergehende, sondern als dauerhafte Minderung des Arbeitsentgelts anzusehen. Deshalb tritt auch in diesen Fällen bei Unterschreitung der JAEG Krankenversicherungspflicht mit dem Tag des Unterschreitens ein. Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist aber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen ist.[2]

1.2 Kein Ausschluss von der Versicherung bei Transferkurzarbeitergeld für bislang Nichtversicherte

Der Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 3a SGB V gilt nicht für Personen, die vom 1.4.2007 an als bislang "Nichtversicherte" krankenversicherungspflichtig geworden sind[1], weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind bzw. bisher noch nie gesetzlich oder privat versichert waren.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es in einer solchen Fallgestaltung nicht zur Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt, sondern zur Krankenversicherungspflicht als bislang Nichtversicherter.

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