Zusammenfassung

 
Überblick

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Im Baugewerbe wird bei Arbeitsausfällen aus Witterungsgründen oder saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. Saison-Kurzarbeitergeld geleistet.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Beiträge für alle Sozialversicherungszweige aus dem tatsächlich bezogenen, verminderten Arbeitsentgelt ("Kurzlohn") zu entrichten. Des Weiteren sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus 80 % eines fiktiv ermittelten Arbeitsentgelts zu zahlen.

Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 2 EStG. Sie unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt.

Sozialversicherung: Den Anspruch auf Konjunktur-Kurzarbeitergeld regelt § 95 SGB III, den auf Saison-Kurzarbeitergeld § 101 SGB III. Der Fortbestand der Versicherung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und (Saison-)Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V für die Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Rentenversicherung sowie § 24 Abs. 3 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Für die Beitragsberechnung während des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld sind § 232a Abs. 2 SGB V i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 106 SGB III sowie § 163 Abs. 6 SGB VI maßgeblich. Für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte werden die Beträge der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld des jeweiligen Jahres entnommen.

Lohnsteuer

1 Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei.[1] Allerdings unterliegt es dem sog. Progressionsvorbehalt.[2] Die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt bewirkt, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen – ggf. beider Ehepartner – der Steuersatz angewendet wird, der sich unter Einbeziehung der steuerfreien Leistungen ermittelt. Dies kann bei der Einkommensteuerveranlagung zu Steuernachzahlungen führen.

2 Kurzarbeitergeld im Lohnkonto eintragen

Wegen der Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes beim Progressionsvorbehalt muss der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag deshalb im Lohnkonto aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden (Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).

Durch den Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Es ist daher stets die Monatstabelle anzuwenden.

Kein Großbuchstabe U

Bei Zahlung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage ausfallen. Wird Kurzarbeitergeld gezahlt, ist dennoch kein Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.[1]

3 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig

Zahlt der Arbeitgeber – freiwillig oder aus tarifvertraglichen Gründen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Lohnsteuerabzug gelten insoweit keine Besonderheiten.

Für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, gelten keine Besonderheiten hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Es handelt sich insoweit um laufenden Arbeitslohn, für den eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung[1] nicht infrage kommt.[2]

4 Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld

Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit mehrere Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung[1], aus denen bei den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten (Soll- und Istentgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze von 67 % oder 60 % und der Steuerklasse des Arbeitnehmers abgelesen werden können (sog. rechnerische Leistungssätze). Die Differenz zwischen den nach den vorstehenden Kriterien abgelesenen Leistungssätzen stellt das für den Kalendermonat zustehende Kurzarbeitergeld dar.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Arbeitnehmerin B mit Steuerklasse V hat einen regulären Bruttolohn von 2.000 EUR und ein leibliches Kind. Der Arbeitgeber meldet ab Oktober 2023 (unterstellt bis Ende des Jahres) Kurzarbeit an. Die Arbeitszeit reduziert sich nun auf 60 %, sodass B nur noch einen Bruttolohn i. H. v. 1.200 EUR erzielt.

Ergebnis: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich anhand der "Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2023" der Bundesagentur für Arbeit wie folgt:

Bei einem Sollentgelt i. H. v. 2.000 EUR ergibt sich ein Le...

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