Rz. 9

Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. Seit dem Jahr 2007 muss bei den Rentenanpassungen neben dem neuen aktuellen Rentenwert auch der neue Ausgleichsbedarf bestimmt werden; allerdings nur noch bis 2018; ab dem 1.1.2019 erfolgt die Festlegung des Ausgleichsbedarfs kraft der gesetzlichen Anordnung in § 255g und zwar in der Zeit bis zum 30.6.2026 auf 1,0000.

2.1.1 Überblick über die Regelungsgegenstände der Verordnungsermächtigung

 

Rz. 10

Die Ermächtigung zur Festlegung der für die Rentenberechnung erforderlichen Rechengrößen bezieht sich nach Abs. 1 und 2 auf

  • den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (vgl. §§ 68, 255e, 255g) sowie den Ausgleichsbedarf (vgl. § 68 a Abs. 1).
  • das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Anl. 1 zum SGB VI (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr,
  • das vorläufige Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. Anl. 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1) für das jeweils folgende Kalenderjahr.

2.1.2 Erlasszeitpunkte der Verordnungen

 

Rz. 11

§ 69 regelt in seinem Abs. 1 für die Festlegung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbetrags und in Abs. 2 für die Festlegung des Durchschnittsentgelts auch den Erlasszeitpunkt der jeweiligen Verordnung. Das hat spätestens bis zum 30.6.(beim aktuellen Rentenwert und Ausgleichsbedarf) bzw. bis zum 31.12. (bei den Durchschnittsentgelten) des jeweiligen Jahres erfolgen. Soweit der Gesetzgeber mit Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbetrags den Erlasszeitpunkt vom 31.3. des jeweiligen Jahres auf den 30.6. eines Jahres verlegt hat, hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung Bund die hierfür notwendigen Daten immer erst frühestens im März des jeweiligen Jahres vorlegen und der Gesetzgeber daher der ursprünglichen Anforderung, die entsprechende Verordnung bereits zum 31.3. des jeweiligen Jahres vorzulegen, daher nicht genügen konnte (BT-Drs. 17/6764 S. 21). Die Vorbereitungen indes erfolgen dann bereits ab März, um dem berechtigten Interesse der Rentner, frühzeitig ihre Rentenanpassungsmitteilung zu erhalten, genügen zu können (vgl. zu diesem Bestreben auch die DRV in GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Anm. 2).

Zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts/Ost (§ 255 a) vgl. § 255b Abs. 1, und zu den Umrechnungswerten für die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (§ 256 a Abs. 1) vgl. § 255b Abs. 2.

2.1.3 Verordnungen zur Umsetzung

 

Rz. 12

Die Regelungsgegenstände nach Abs. 1 – aktueller Rentenwert und Ausgleichsbedarf – werden regelmäßig zur Mitte des Jahres in einer Rentenwertbestimmungsverordnung fortgeschrieben. Der Regelungsgegenstand nach Abs. 2 – Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung – wird regelmäßig zum Jahresende in einer Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fortgeschrieben.

2.1.4 Aktueller Rentenwert

 

Rz. 13

Nachdem 2000 nur eine "Inflationsanpassung" erfolgt war, kam es 2004 und 2006 zu keinen Rentenanpassungen (vgl. Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG = Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3013, bzw. das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 = Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 v. 15.6.2006, BGBl. I S. 1304). Hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Komm. zu § 65.

 

Rz. 14

Die Renten wurden erst wieder zum 1.7.2007 durch Anhebung des bisherigen aktuellen Rentenwerts von 26,13 EUR auf 26,27 EUR erhöht (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1113).

 

Rz. 15

Zu den aktuellen Rentenwerten bzw. Rentenwerten (Ost) ab 1.7.2008 vgl. § 68 bzw. § 255 a.

 

Rz. 16

Zu den Anhebungen des aktuellen Rentenwerts mit der jeweils einschlägigen Rentenwertbestimmungsverordnung vgl. Komm. zu § 65; wobei der aktuelle Rentenwert regelmäßig in § 1 der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt wird.

2.1.5 Ausgleichsbedarf

 

Rz. 17

Der Ausgleichsbedarf (Rz. 2) ist erstmals per 30.6.2008 durch die zuvor genannte Rechtsverordnung bestimmt worden.

 

Rz. 18

Der Ausgleichsbedarf wurde wie folgt festgelegt:

  • zum 30.6.2008, zum 30.6.2009 und zum 30.6.2010 = 0,9825 (wie zuvor zum 30.6.2007, vgl. § 255 d), vgl. Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1076) und Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009 (BGBl. I S. 1335),
  • ab 1.7.2010 = 0,9619 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 v. 25.6.2010, BGBl. I S. 816),
  • ab 1.7.2011 = 0,9715 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 v. 6.6.2011, BGBl. I S. 1039),
  • ab 1.7.2012 = 0,9929 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 v. 21.6.2012, BGBl. I S. 1389),
  • ab 1.7.2013 = 0,9954 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 v. 12.6.2013, BGBl. I S. 1574),
  • ab 1.7.2014 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 v. 16.6.2014, BGBl. I S. 746),
  • ab 1.7.2015 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung ...

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