Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

[1] § 255g geändert durch Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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