BAG-Urteil zum Anspruch auf betriebliche Invaliditätsrente

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben - unabhängig von der Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente - Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Befristung sei auch ohne Bedeutung, wenn die Versorgungszusage eine dauerhafte Erwerbsminderung voraussetze.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, voll oder teilweise zu arbeiten, erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Auch die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber kann eine Invaliditätsrente vorsehen. So war es auch im vorliegenden Fall: Weil aber die deutsche Rentenversicherung dem Arbeitnehmer die Erwerbsminderungsrente zunächst auf drei Jahre befristete, war der Arbeitgeber überzeugt, dass er dem Mitarbeiter keine monatliche Invalidenrente zahlen müsse. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher die Frage zu klären, wie sich die befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente, auf den Anspruch auf eine betriebliche Invalidenrente auswirkt, wenn diese an eine "voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" gekoppelt ist.

Arbeitnehmer macht Anspruch auf betriebliche Invaliditätsrente geltend

Der Arbeitnehmer war als Angestellter in der Druckbranche beschäftigt. Er hatte im Jahr 2000 vom Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten. Diese sah einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung für den Fall "einer voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" vor. Seit Anfang Juni 2017 erhält der Arbeitnehmer eine volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst nur befristet - auf die Dauer von drei Jahren - also bis Ende Mai 2020 bewilligt worden. Der ehemalige Mitarbeiter forderte nun eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit von Juni 2017 bis zum Ende April 2020 in Höhe von insgesamt 1.433,25 Euro plus Verzugszinsen.

Voraussetzungen der Versorgungszusage nicht erfüllt?

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Versorgungszusage nicht erfüllt waren. Der ehemalige Mitarbeiter sei während dieser Zeit nicht - wie die Versorgungszusage verlangt - "voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts" gewesen, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Dies folge aus der lediglich für diese Zeit befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Befristung in ihrem Rentenbescheid mit medizinischen Untersuchungsbefunden begründet, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

Was heißt "dauerhafte Erwerbsunfähigkeit im Sozialversicherungsrecht"?

Der Ex-Mitarbeiter hielt die befristete Bewilligung für unschädlich. Aus seiner Sicht lagen die Voraussetzungen der Versorgungszusage und damit einer monatlichen betrieblichen Invaliditätsrente seit Juni 2017 vor, da er seitdem "voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts" gewesen sei. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, war der ehemalige Angestellte vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich.

BAG: Arbeitnehmer hat Anspruch auf betriebliche Invaliditätsrente

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil. Es folgte der Auffassung des Arbeitgebers nicht und entschied, dass der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung hat. Die befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente sei für den Anspruch auf die betriebliche Invaliditätsrente ohne Bedeutung.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass mit der Formulierung "einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" in der Versorgungszusage auf die Regelungen über die Voraussetzungen einer gesetzlichen Invaliditätsrente Bezug genommen werde - konkret auf die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Befristung der gesetzlichen Rente ist reine Verfahrensvorschrift

Bei den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§§ 99 ff. SGB VI), die eine befristete Gewährung der gesetzlichen Invaliditätsrenten ermöglichen, handelt es sich dagegen um reine Verfahrensvorschriften, wie das Gericht feststellte. Diese definieren den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts, auf den sich die Versorgungszusage bezieht, nicht. Damit war vorliegend die Befristung der gesetzlichen Rente für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise vollständigen Erwerbsminderung ohne Bedeutung.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021; Az: 3 AZR 445/20; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2020; Az: 4 Sa 123/20


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