0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst und um einen Demographiefaktor erweitert worden. Die zunächst zum 1.1.1999 vorgesehene Neuregelung sollte erst ab 1.1.2001 gelten (Art. 33 Abs. 13a Nr. 1 RRG 1999 i. d. F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843).

Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Durch Art. 1 Nr. 16 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ist die Vorschrift nochmals neu gefasst worden. Die Neufassung ist rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft getreten (Art. 12 Abs. 3 AVmEG). Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts haben danach ab dem 1.7.2001 neben der Veränderung der Bruttolöhne nur noch die Belastungsveränderungen Einfluss auf die Rentenanpassung, mit denen der Rentner "tatsächlich etwas zu tun hat" (BT-Drs. 14/4595 S. 116, 117). Dies ist einerseits der Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, der die Entwicklung der durch den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung verursachten längeren Rentenlaufzeiten widerspiegelt (BT-Drs. 14/4595), und andererseits sind es die zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge (Art. 6 des Altersvermögensgesetzes – AVmG v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310). Der ursprünglich geplante Demographiefaktor (vgl. § 68 i. d. F. des nicht in Kraft getretenen RRG 1999 v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) ist wie auch der Ausgleichsfaktor (vgl. § 76 d i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Altersvermögensgesetzes v. 14.11.2000, BT-Drs. 14/4595) nicht Gesetz geworden.

Die Vorschrift ist im weiteren Verlauf der Gesetzgebung erneut wie folgt geändert bzw. modifiziert worden:

  • ab 1.8.2004 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791). In die Rentenanpassungsformel wurde ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor aufgenommen, der das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern wiedergibt;
  • ab 10.12.2004 durch das 5. SGB VI-ÄndG v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183). Abs. 2 Satz 3 ist gestrichen worden. Eine Streichung ist im Rahmen der Beratungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes infolge eines redaktionellen Versehens unterblieben (vgl. BR-Drs. 191/94, Anl. Nr. 1 Buchst. d, aa);
  • ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242). Wegen der Zusammenfassung der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung sind diese Begriffe in der Vorschrift durch "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden (vgl. hierzu BT-Drs. 15/2149 und 15/2678);
  • ab 12.12.2006 durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I. S. 2742). In Abs. 1, 2, 5 und 7 wurde jeweils der Begriff "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt und in Abs. 2 Satz 1 der neue Begriff definiert. In Abs. 7 Satz 3 ist an die Stelle von "zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" der Begriff "zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" getreten;
  • ab 1.3.2007 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – RVAGAnpG) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554). Abs. 6 wurde aufgehoben, weil diese Regelung in § 68 a Abs. 1 aufgenommen worden ist;
  • ab 1.7.2008 durch Art. 1 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1076). In Abs. 3 und 5 wurde jeweils die Angabe "2010" durch "2012" ersetzt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8744 S. 7): "Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die in § 68 enthaltene Anpassungsformel nicht schon für die Rentenanpassungen ab dem Jahr 2012, sondern erst für die Anpassungen ab dem Jahr 2014 den Basiseffekt aus der Berücksichtigung des maximal vorgesehenen Altersvorsorgeanteils der Versicherten in Höhe von 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 255 e, wodurch der für die Jahre 2006 bis 2008 zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil in jeweils unveränderter Höhe von 2,0 Prozent bestimmt wird. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem bei der Rentenanpassung stets der sich nicht mehr ändernde maximale Altersvorsorgeanteil von 4 Prozent zu berücksichtigen ist, auf das Jahr 2014.";
  • ab 21.11.2019 durch Art. 1a Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndGRVBund) v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1565); hiermit wurde Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkun...

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