Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Rentenberechnung (§ 64) erforderlichen Rechengrößen festzulegen.

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

 

Rz. 4

Abs. 2 beinhaltet weiter die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Bestimmung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittsentgelts des vergangenen Kalenderjahres – Satz 1 Nr. 1 – und des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr – Satz 1 Nr. 2 – festzulegen hat. Abs. 2 Satz 2 legt den Zeitpunkt der Bestimmung dieser Rechengrößen fest.

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